Texte intégral
OGH 11Os52/91 (11Os53/91)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.06.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zacek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard H***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1, 143 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Ried im Innkreis sowie die Beschwerde gegen den Beschluß dieses Gerichtes auf Widerruf bedingter Strafnachsichten vom 3.April 1991, GZ 7 Vr 831/90-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard H***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1, 143 StGB schuldig erkannt.
Der auf die Z 10 a des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er gegen das der (rechtlichen) Beurteilung seiner Tathandlung zugrundeliegende Tatsachensubstrat remonstriert, kommt keine Berechtigung zu; die Ausführungen vermögen keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Konstatierungen der Geschwornen in der relevierten Frage des behaupteten Rücktritts vom Versuch zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 iVm § 344 StPO).
Die Entscheidung über die Berufung sowie die Beschwerde gegen den mit dem Strafausspruch im Zusammenhang stehenden Beschluß auf Widerruf bedingter Strafnachsichten fällt dem Oberlandesgericht Linz zu (§ 285 i iVm § 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.