OGH 15Os7/92

15Os7/92Tribunal supérieur5 mars 1992

Texte intégral

OGH 15Os7/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl Markus B***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12.November 1991, GZ 9 Vr 1800/91-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch zu Punkt 1/b und demzufolge auch im Strafausspruch sowie in dem auf § 366 Abs. 2 StPO gestützten Adhäsionserkenntnis, soweit es Ersatzansprüche aus den vom bezeichneten Schuldspruch erfaßten Taten betrifft, aufgehoben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen ihm auch die durch den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mt dem bekämpften Urteil, das auch einen unangefochtenen Freispruch enthält, wurde der - vom Dienst suspendierte - Oberst des österreichischen Bundesheeres Karl Markus B***** des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach liegt ihm zur Last, in Graz als Offizier des österreichischen Bundesheeres, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, den Staat in (richtig: an) konkreten Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht zu haben, und zwar

1. (die Anführung dieser Unterteilung im erstgerichtlichen Urteil ist überflüssig, weil kein weiterer Punkt dieser Ordnungseinheit folgt) in seinem Recht auf ausschließliche Verwendung von zivilen Heeresbeamten und Truppenwerkstätten für die Zwecke des Bundesheeres, indem er sich

a/ in den Jahren 1989 und 1990 durch zwei (nach dem Akteninhalt: durch drei) zivile Heeresbeamte in der ihm unterstellten Schneiderwerkstätte eine Uniformhose, ein privates Gilet, ein Etui (für Angelzeug), zwei private Pumphosen und drei Uniformblusen anfertigen und in den letzten fünf Jahren zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten vier bis fünf Mal jährlich private Hosen reparieren bzw ändern ließ (Schaden "ca" 27.968 S),

b/ durch vier zivile Heeresbeamte in der ihm unterstellten Schusterwerkstätte in den Jahren 1983/1984, 1988/1990 und 1991 je ein Paar privater schwarzer Halbschuhe anfertigen ließ (Schaden 11.776 S).

Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf § 281 "Abs. 5 und 5 a" (gemeint: Abs. 1 Z 5 und 5 a) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.

Zum Schuldspruch wegen der Inanspruchnahme von Schneiderarbeiten moniert der Beschwerdeführer als Unvollständigkeit und Aktenwidrigkeit (Z 5), das Schöffengericht habe auf die Aussage des Zeugen U***** vor dem Untersuchungsrichter (S 133) nicht Bedacht genommen, wonach der Angeklagte ihn ersucht habe, für ihn verschiedene Bekleidungsgegenstände privat anzufertigen; die Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte den Bediensteten der Schneiderei L***** und PEN***** befohlen habe, für ihn private Bekleidungsgegenstände anzufertigen, sei aktenwidrig, weil die Arbeitseinteilung durch den Zeugen U***** erfolgt sei.

Damit wird, wie vorweg festgehalten sei, im Rahmen der Mängelrüge die Urteilsfeststellung, daß sich der Angeklagte wissentlich und mit dem Vorsatz, die Republik Österreich zu schädigen, auch private Kleidungsstücke durch Angehörige der ihm unterstellten Schneiderwerkstätte reparieren ließ, ohne dafür ein Entgelt zu leisten, gar nicht bekämpft.

Daß es sich aber bei der Neuanfertigung von Bekleidungsgegenständen und eines Angelzeugetuis, und zwar auch bei den in Rede stehenden Uniformstücken, um Arbeiten für private Zwecke des Angeklagten handelte, steht nicht in Zweifel. Dies wird vom Beschwerdeführer selbst zugestanden (S 102) und nichts anderes bringt auch der Zeuge U***** in seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter (S 133), auf welche sich die Beschwerde bezieht, zum Ausdruck. Daß diese Privatarbeiten aber - von allen Beteiligten so gewollt - in der Dienstzeit und somit zum Nachteil der Republik Österreich ausgeführt werden sollten, auch wenn kein ausdrücklicher dahingehender Befehl des Angeklagten hiezu vorlag, konnte das Schöffengericht formal mängelfrei unter Berufung auf die Aussage des Zeugen U***** konstatieren (S 194 iVm S 173); es hätte dazu auch in den Bekundungen des Zeugen L***** über das Unterbleiben eines Hinweises, daß die Arbeiten in der Freizeit gemacht werden sollten (S 174), eine Grundlage gehabt.

Von einer "Arbeitseinteilung" durch den Zeugen U***** kann nach dessen Aussage keine Rede sein, denn dieser berichtet nur, daß er den Beschwerdeführer mit seinen Wünschen zur Neuanfertigung von Kleidungsstücken an L***** und PEN***** weiterverwiesen habe, ohne von Einzelheiten der Absprachen zwischen den Genannten und dem Angeklagten zu wissen (S 173).

Die Ausführungen der Tatsachenrüge (Z 5 a) zu diesem Faktum vermögen keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Soweit in diesem Zusammenhang ein Unterbleiben der Vernehmung des Schneidereibediensteten PEN***** moniert wird, wird der Sache nach eine Unvollständigkeit der Erhebungen, somit eine Verfahrensrüge (Z 4), geltend gemacht, wozu der Beschwerdeführer jedoch mangels einer Antragstellung im Verfahren erster Instanz nicht legitimiert ist.

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde das Schuldspruchfaktum 1/a bekämpft, war sie daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).

Berechtigt ist hingegen die Mängelrüge (Z 5) in bezug auf das Schuldspruchfaktum 1/b:

Das Schöffengericht lehnte die Verantwortung des Angeklagten, die - seiner Fußgröße entsprechenden - Schuhe seien jeweils als Nachweis für eine fachliche Befähigung zur Erlangung eines höherwertigen Dienstpostens in Auftrag gegeben worden, als "reine Schutzbehauptung" ab, weil eine derartige Arbeit vom Dienstgeber nicht als Qualifikation verlangt werde; der Angeklagte habe zugeben müssen, Urheber dieser Idee gewesen zu sein und habe das Material für die Schuhe zur Verfügung gestellt (S 188, 193). In seiner Beweiswürdigung führte es pauschal aus, alle vernommenen Zeugen seien glaubwürdig und belasteten den Angeklagten eindeutig (S 193 f).

Dabei überging das Schöffengericht, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, jene Teile in den Aussagen der Zeugen DI*****, DU*****, W***** und PEP***** mit Stillschweigen, die geeignet sein könnten, die Verantwortung des Angeklagten, sein Auftrag zur Anfertigung von Schuhen sei zu dienstlichen (und nicht zu privaten) Zwecken (und daher jedenfalls ohne Schädigungsvorsatz) erfolgt, zu stützen, so etwa die Aussage des Zeugen DI*****, daß der Vorschlag zur Anfertigung von Schuhen zur Feststellung der Qualifikation der Bewerber von ihm stammte (S 178), die Aussage des Zeugen DU*****, daß er den Auftrag des Angeklagten als Herausforderung im Zusammenhang mit seiner Bewerbung für einen höherwertigen Posten angesehen und den Leisten der Größe 44 nicht des Angeklagten wegen gewählt habe (S 175), die Aussage des Zeugen W*****, daß der Angeklagte die Schuhe gar nicht anprobierte (S 176) und die Aussage des Zeugen PEP*****, daß in der Werkstätte davon gesprochen wurde, W***** fertige die Schuhe im Zusammenhang mit seiner Bewerbung an (S 177).

Da das Schöffengericht einerseits pauschal sämtliche Zeugen als glaubwürdig beurteilte und andererseits von der Annahme ausging, der Angeklagte werde von den Zeugen "eindeutig" belastet, wobei es aber nicht auf jene Teile in den Aussagen der genannten Zeugen einging, die ihrer Tendenz nach geeignet sein könnten, den Angeklagten zu entlasten, leidet das angefochtene Urteil an einem Begründungsmangel (Z 5).

Ohne daß es noch erforderlich wäre, auf das Vorbringen in der Tatsachenrüge zu Punkt 1/b einzugehen, war gleichfalls schon bei der nichtöffentlichen Beratung der in Rede stehende Teil des Schuldspruches und damit auch der Strafausspruch sowie das Adhäsionserkenntnis, soweit es sich auf das Faktum 1/b bezieht, zu kassieren und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285 e StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

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