OGH 6Ob524/92

6Ob524/92Tribunal supérieur12 mars 1992

Texte intégral

OGH 6Ob524/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei LEASING -GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Otmar Simma ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei G Warenvertriebsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Hans Bichler, Dr. Wolfgang Spitzy, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 178.899,-- s.A. (Revisionsinteresse S 151.140,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 17. September 1991, GZ 1 a R 328/91-47, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 16. Mai 1991, GZ 2 C 2322/88-42, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich eines Zuspruches von S 27.759,-- sA als nicht in Beschwerde gezogen in Rechtskraft erwachsen ist, wird im übrigen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei begehrt S 178.899,-- samt 1,5 % Zinsen p.m. und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen seit 16. Juli 1987 mit dem Vorbringen, sie habe mit der beklagten Partei einen Leasingvertrag abgeschlossen. Da die beklagte Partei ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei, habe die klagende Partei den Leasingvertrag aufgekündigt und die sich daraus ergebende Zahlungsverpflichtung in Höhe der Klagsforderung zum 15. Juli 1987 zur Zahlung fällig gestellt.

Die beklagte Partei wandte ein, sie habe zwar am 13. Jänner 1986 einen Leasingvertrag über einen Wang-PC und einen Wang-Farbdrucker samt einem Softwarepaket abgeschlossen. Die Software sei jedoch mangelhaft, unbrauchbar und nicht im gesamten Umfange geliefert worden. Die beklagte Partei habe daher den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, was zur Beendigung des Vertrages wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage geführt habe. Darüber hinaus sei der Leasingvertrag auch zum 23. Dezember 1976 gekündigt worden. Im übrigen sei der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gewesen. Die klagende Partei sei daher nicht berechtigt, offene Restmieten für eine restliche Vertragsdauer in Rechnung zu stellen.

Das Erstgericht gab der Klage unter Zugrundelegung folgender wesentlicher Feststellungen statt:

Die beklagte Partei bestellte bei einer Büromaschinenfirma am 19. Dezember 1985 einen Wang-PC, einen Farbdrucker und die dazu gehörige Software. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Software unvollständig geliefert wurde oder nicht brauchbar war. Die Finanzierung erfolgte durch die klagende Partei. Hiezu wurde am 13. Jänner 1986 zwischen den Streitteilen ein Leasingvertrag abgeschlossen. Dessen § 1 lautet: "Vertragsdauer in Monaten: laut Beilage". In einem Zusatz zum Vertrag wurde § 1 wie folgt ergänzt: "Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jeweils zum Ende jedes Vertragsmonates mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Der Mieter verzichtet jedoch auf das Recht zur Kündigung für die Dauer von 60 Monaten."

Nach § 9 des Vertrages verzichtet der Mieter (beklagte Partei) auf das Recht der Kündigung; der Vermieter kann das Mietverhältnis dann fristlos kündigen, wenn der Mieter unter anderem eine fällige Monatsmiete oder eine für ihn geleistete Zahlung trotz Mahnung innerhalb von 14 Tagen nicht voll bezahlt. Im Falle der Kündigung wird die gesamte Miete, die bis zum Ablauf der Mietzeit zu zahlen ist, auf einmal fällig. Der Vermieter ist dann berechtigt, zur Sicherung der Mietzinsforderungen den Mietgegenstand zurückzunehmen und solange zurückzubehalten, bis der Mieter die fällig gewordenen Gesamtforderungen bezahlt hat.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 1986 ersuchten die Beklagtenvertreter die klagende Partei, einen Vertragsauflösungsvorschlag zu unterbreiten. Dabei wurde auf Liquiditätsschwierigkeiten der beklagten Partei hingewiesen. Von einer Unbrauchbarkeit oder Unvollständigkeit der Software wurde nicht gesprochen. Eine Vereinbarung über eine vorzeitige Vertragsauflösung ist nicht zustandegekommen. Vielmehr kündigte die klagende Partei mit Schreiben vom 30. Juni 1987 den Leasingvertrag zum 15. Juli 1987 auf, weil die beklagte Partei seit November 1986 mit den Leasingraten im Rückstand war.

Die rückständigen Leasingraten vom 1. Dezember 1986 bis

30. Juni 1987 betragen S 25.955,80

1,5 % vertraglich vereinbarte

Verzugszinsen p.m. für diesen Zeitraum S 1.503,20

Mahnspesen laut Vertrag S 300,--

43 Restmieten, abgezinst mit 7 %

zuzüglich S 13.041,-- Restwert (7,5 %

des Anschaffungswertes) S 150.900,--

Abrechnungspauschale S 240,--

S 178.899,--

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, aus dem abgeschlossenen Leasingvertrag samt der Zusatzbestimmung zu § 1 ergebe sich, daß die beklagte Partei darauf verzichtet habe, den Vertrag für die Dauer von 60 Monaten aufzukündigen. Der Vertrag sei nach dieser Zusatzbestimmung zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; diese Bestimmung sei jedoch nur aus finanztechnischen Gründen in den Vertrag aufgenommen worden. Wäre der Vertrag, wie dies offenbar gemeint und von den Parteien auch gewollt war, auf eine Leasingdauer von 60 Monaten abgeschlossen, so hätte dies die Bemessungsgrundlage für die Gebührenbestimmung wesentlich erhöht. Es sei daher davon auszugehen, daß der Leasingvertrag auf insgesamt 60 Monate abgeschlossen wurde. Die klagende Partei sei nach den Vertragsbestimmungen daher berechtigt, neben den rückständigen Raten bis zur Aufkündigung die noch offenen Restmieten auf diese Vertragsdauer (abgezinst) zu fordern.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, den Betrag von S 27.759,-- samt 1,5 % Zinsen p.m. sowie 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen seit 16. Juli 1987 zu bezahlen und das Mehrbegehren abwies.

Es sei der beklagten Partei beizupflichten, daß der ausdrücklich auf unbestimmte Zeit abgeschlossene schriftliche Leasingvertrag durch den für die Dauer von 60 Monaten wirksamen Kündigungsverzicht nicht zu einem auf bestimmte Dauer abgeschlossenen Vertrag geworden sei. Der Kündigungsverzicht der beklagten Partei biete daher keine Rechtsgrundlage für die von der klagenden Partei in Rechnung gestellten Restmieten. Die Auffassung des Erstgerichtes, daß der Vertrag nur aus finanztechnischen Gründen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, tatsächlich jedoch eine Vertragsdauer von 60 Monaten gewollt und vereinbart worden sei, finde in den Verfahrensergebnissen keine Deckung. Eine solche Prozeßbehauptung sei von der klagenden Partei auch nicht aufgestellt worden. Es sei daher von einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Leasingvertrag auszugehen. Eine Restlaufzeit des Vertrages komme daher begrifflich nicht in Betracht. Die klagende Partei sei somit nicht berechtigt, über die durch die Kündigung erfolgte Vertragsauflösung hinaus Restmieten zu begehren. Ihre Forderung sei auf die rückständigen Leasingraten bis zur Auflösung, aufgelaufene Verzugszinsen und Mahnkosten beschränkt. Für die Verrechnung eines Abrechnungspauschale biete der Vertrag keine Grundlage.

Die Revision der klagenden Partei ist berechtigt.

Im Verfahren erster Instanz wurde die Frage der Vertragsdauer - unbestimmte Zeit oder bestimmte Zeit von 60 Monaten - nicht besonders erörtert. Die klagende Partei ging jedoch, auch wenn sie keine ausdrückliche Behauptung aufstellte, in ihrem Vorbringen und bei der Berechnung und Aufschlüsselung des Klagsbetrages von einer Restlaufzeit aus (AS 50, 51) und hat das Vorbringen der beklagten Partei, es liege ein Vertrag auf unbestimmte Zeit vor, dessen § 9 sei nicht anwendbar, bestritten. Die Bestimmung des § 9 entspricht auch einer üblichen Vertragsbestimmung bei einem Finanzierungsleasing. Das Erstgericht hat, wenn auch im Rahmen seiner Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung, ausdrücklich die Feststellung getroffen, daß der schriftliche Vertrag, in welchem die beklagte Partei darauf verzichtet, den Leasingvertrag für die Dauer von 60 Monaten zu kündigen, zwar "nach der Zusatzbestimmung zu § 1 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, diese Bestimmung aber lediglich aus finanztechnischen Gründen aufgenommen wurde und von den Parteien eine Vertragsdauer von 60 Monaten gewollt war." Es sei daher davon auszugehen, daß der Leasingvertrag auf 60 Monate abgeschlossen wurde und dementsprechend sei § 9 anzuwenden.

Das Berufungsgericht hat ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung und ohne jede Erörterung mit den Parteien in der Berufungsverhandlung diese Feststellung "mangels ausreichender Behauptungen der klagenden Partei und Verfahrensergebnisse" ignoriert und nur auf Grund der Formulierung im § 1 des Vertrages, die jedenfalls nach dem Wortlaut nicht mit dessen § 9 Abs 2 in Einklang gebracht werden kann, einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit angenommen und § 9 damit als von vornherein nicht anwendbar bezeichnet. Die Feststellung der Absicht der Parteien fällt jedoch in das Gebiet der Beweiswürdigung, von welcher das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung nicht abgehen darf. Selbst wenn sich im fortgesetzten Verfahren ergeben sollte, daß der Parteiwille auf den Abschluß eines Vertrages auf unbestimmte Zeit gerichtet war oder, weil die Parteien darüber nicht gesprochen haben, der Parteiwille über die Laufzeit des Vertrages nicht eindeutig zu ermitteln sein sollte, kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, daß § 9 Abs 2 des Vertrages überhaupt nicht zur Anwendung kommen kann. Die Unklarheitsregeln des § 915 ABGB sind erst dann heranzuziehen, wenn eine Vertragsauslegung gemäß § 914 ABGB zu keinem eindeutigen Ergebnis führt. Der Vertrag oder eine Vertragsbestimmung ist danach so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Es ist daher unter Berücksichtigung des von den Parteien verfolgten Geschäftszweckes zu fragen, wie eine Vertragsbestimmung redlicherweise zu verstehen ist. Geschäftszweck war unbestritten ein Finanzierungsleasing. Bei Berücksichtigung der in dieser Geschäftssparte üblichen Vertragsbestimmungen, insbesondere auch über die vorzeitige Auflösung, wird zu überlegen sein, ob mit der Formulierung im § 9 Abs 2 "im Falle der Kündigung wird die Gesamtmiete, die bis zum Ablauf der Mietzeit zu zahlen ist, auf einmal fällig" nicht "die Gesamtmiete, die bis zum Ablauf der Mietzeit zu zahlen ist, während welcher der Mieter nicht kündigen kann" gemeint war.

Das Verfahren ist daher im aufgezeigten Sinne ergänzungsbedürftig.

Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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