OGH 15Os37/92-6

15Os37/92-6Tribunal supérieur2 avr. 1992

Texte intégral

OGH 15Os37/92-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.April 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mende B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 28.Jänner 1992, GZ 1 a Vr 629/91-75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Gründe:

Nach Verkündung des Urteils des Jugendgerichtshofes Wien vom 16. Jänner 1992, GZ 1 a Vr 629/91-59, erklärte der am 14. November 1972 geborene, somit zu diesem Zeitpunkt bereits erwachsene Angeklagte Mende B*****, auf Rechtsmittel dagegen zu verzichten (S 515/I); er widersprach auch einem nachträglichen Andringen seiner Mutter, doch Rechtsmittel zu erheben (S 516/I). Am 20.Jänner 1992, einem Montag, meldete er dennoch schriftlich Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 23/II).

Die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit dem Beschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 28.Jänner 1992, GZ 1 a Vr 629/91-75, gemäß § 285 a "Abs. 1" (gemeint: Z 1) StPO zurückgewiesen.

Der gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht er, sondern der ihm beigegebene Verteidiger habe auf Rechtsmittel verzichtet, ohne sich mit ihm ins Einvernehmen zu setzen, findet nämlich im Hauptverhandlungsprotokoll, auf das sich der Beschwerdeführer bezieht, keine Deckung. Nach diesem Protokoll, dessen Berichtigung vom Beschwerdeführer im übrigen nicht begehrt wurde und das für das Rechtsmittelgericht maßgeblich ist, verzichtete er selbst auf Rechtsmittel.

Wegen dieses Rechtsmittelverzichtes wurde daher die Nichtigkeitsbeschwerde im bekämpften Beschluß zutreffend zurückgewiesen.

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