OGH 13Os95/91-6
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.04.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.April 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann E***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach den §§ 153 Abs. 1, Abs. 2, zweiter Fall, und 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems a.d. Donau als Schöffengericht vom 29.Mai 1991, GZ 13 Vr 529/89-201, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Johann E***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach den §§ 153 Abs. 1, Abs. 2, zweiter Fall, und 15 StGB (I) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 1 StGB (II) schuldig erkannt und zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Großweikersdorf und anderen Orten in der Zeit von 1985 bis 29.August 1989 vorsätzlich
I. die ihm durch Dienstvertrag (als Geschäftsleiter) eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der VBANK G, sohin über fremdes Vermögen, zu verfügen und die VBANK G zu verpflichten, wissentlich mißbraucht, indem er entgegen den Richtlinien für die Kreditvergabe an kreditunwürdige Personen, nämlich an sich selbst sowie an kreditunwürdige Firmen, insbesondere die M***** Textilwarenhandels-GmbH, die T***** Handels-GmbH, die E. V***** GmbH, die C***** Handels-GmbH, die I***** Immobilientreuhand-GmbH sowie die Michael L***** GmbH außerbücherliche (gemeint: in den offiziellen Geschäftsbüchern nicht festgehaltene) Kredite gewährte, für diese Firmen Garantien, Wechselavale und Einlösungszusagen übernahm, wofür er von bestehenden Spar- und Wertpapierkonten Abhebungen tätigte bzw. Einzahlungen nicht verbuchte und die Gelder zur teilweisen Abdeckung der ungerechtfertigt gewährten Kredite verwendete, wodurch der VBANK G ein Schaden von mindestens 93,998.000 S entstand und ein weiterer Schaden von 13,915.000 S entstehen sollte;
II. falsche (im Urteilsspruch näher bezeichnete) Urkunden hergestellt und eine echte Urkunde mit dem Vorsatz verfälscht, daß diese Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.
Der Sache nach nur gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der Untreue (I) richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, in der er den Ausspruch über die Schadenshöhe und den Schädigungsvorsatz, nicht aber auch die Annahme eines wissentlichen Befugnismißbrauchs bekämpft. Den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Der in den allgemeinen Vorbemerkungen zur Nichtigkeitsbeschwerde und auch in der Folge im Rahmen der besonderen Ausführungen zu den einzelnen Nichtigkeitsgründen mehrfach wiederholte Einwand, das Erstgericht habe selbst davon gesprochen, daß die Voruntersuchung unvollständig geblieben wäre und das Beweisverfahren wenig zur Wahrheitsfindung hätte beitragen können, wodurch es nach Auffassung des Beschwerdeführers unmißverständlich zum Ausdruck gebracht habe, daß eine hinreichende Aufklärung des Sachverhalts gar nicht möglich gewesen sei, beruht auf einer Fehlinterpretation einzelner aus dem Zusammenhang gelöster Passagen der Urteilsbegründung.
Zwar wird in dem vom Beschwerdeführer zitierten Beschluß (ON 137/XV), der einen Antrag des Angeklagten auf Enthaftung und Rückleitung der Akten an den Untersuchungsrichter zum Gegenstand hatte, tatsächlich von einer Unvollständigkeit der Voruntersuchung gesprochen, der Beschwerdeführer verkennt jedoch, daß das Beweisverfahren zu diesem Zeitpunkt eben noch nicht abgeschlossen war und das Erstgericht zum Ausdruck gebracht hat, daß es sich in der Lage sieht, die Mängel der Voruntersuchung durch Ausschöpfung der Beweismittel in der Hauptverhandlung selbst auszugleichen, ohne den zeitaufwendigeren Weg einer Ergänzung der Voruntersuchung beschreiten zu müssen.
Mit dem mehrfach zitierten Satz hinwieder, daß das Beweisverfahren zwar umfangreich war, aber wenig zur Aufklärung beitrug (US 128), hat das Schöffengericht nur zusammengefaßt, daß einerseits der Angeklagte seine der Wahrheitsfindung dienlichen Einlassungen im Vorverfahren ohne nähere Erklärung in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrecht erhalten hat, und andererseits die Verantwortlichen der begünstigten Firmen in entscheidenden Fragen als Zeugen keine sachdienlichen Angaben gemacht haben, wobei allerdings eingeräumt wird, daß gegen diese Personen zum Teil selbst Strafverfahren im Zusammenhang mit den inkriminierten Kreditgewährungen anhängig waren. Allein unter diesem Gesichtspunkt brachte das Erstgericht zum Ausdruck, daß die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und die Aussagen der Zeugen wenig zur Aufklärung beigetragen haben und die Wahrheit demzufolge überwiegend aus anderen (objektiven) Beweisquellen geschöpft werden mußte. Davon, daß das Gericht geradezu resignativ sein Unvermögen eingestanden habe, den Sachverhalt aufzuklären und dieses Eingeständnis in unüberwindbarem Widerspruch zur Tatsache des Schuldspruchs stehe, kann sohin keine Rede sein.
Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang hervorgehobene Umstand, daß die Kreditnehmer im Hinblick auf die gegen sie selbst anhängigen Strafverfahren augenscheinlich bemüht waren, jegliche Schuld auf den Beschwerdeführer abzuschieben, wurde vom Schöffengericht keineswegs unberücksichtigt gelassen (US 128-167).
Der den Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO vorangestellte Vorwurf, das Erstgericht habe die beantragte Beweisaufnahme wegen des damit verbundenen Zeitaufwandes abgelehnt, ist gleichfalls unbegründet. Die Tatrichter haben lediglich illustrativ zur Darlegung der offenkundigen Verschleppungstendenz des Angeklagten darauf hingewiesen, welchen Zeitaufwand die begehrte Beweisaufnahme erfordern würde. Für die Abweisung der Beweisanträge waren aber allein sachliche Gründe maßgebend, nämlich die nach Auffassung des Schöffensenates fehlende Relevanz des jeweiligen Beweisthemas und/oder der Mangel an objektiven Grundlagen einer Befundaufnahme als Voraussetzung einer zielführenden Begutachtung durch die beantragten Sachverständigen.
Kernstück der ziffernmäßig konkretisierten Rechtsmittelausführungen ist die Verfahrensrüge (Z 4), die sich jedoch überwiegend in einer wörtlichen Wiederholung der in den einzelnen Hauptverhandlungen gestellten Anträge samt deren zum Teil überaus weitschweifigen, zum Teil aber auch inhaltsgleichen Begründungen erschöpft. Auch die im Zusammenhang mit dieser Antragstellung aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Erörterungen zwischen dem Vorsitzenden und dem Verteidiger werden wiedergegeben, ebenso Anträge, die gar nicht mehr aktuell sind, wie z.B. der Antrag auf Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter, Enthaftungsanträge und Ablehnungsgesuche betreffend den Schöffensenat sowie das gesamte Kreisgericht Krems an der Donau wegen Befangenheit samt deren jeweiliger Begründung.
Bei Vernachlässigung all dieser überflüssigen Ausführungen ist der Verfahrensrüge zusammenfassend zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer die Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten in der Abweisung seiner zahlreichen Anträge auf Einholung von Gutachten diverser Sachverständiger (aus dem Bankfach, dem Buchfach, dem Fachgebiet des Textilwarenhandels und anderer die Unternehmen der Kreditnehmer betreffender Branchen) erblickt. Dadurch hätte der Nachweis erbracht werden sollen, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Kreditvergabe und der anderen inkriminierten, seine Machtbefugnisse zugegebenermaßen übersteigenden Gestionen mit gutem Grunde von der Bonität der Kunden überzeugt gewesen sein konnte und ihm daher ein auch nur bedingter Schädigungsvorsatz gefehlt habe.
Dazu ist zunächst zu bemerken, daß die im Urteil festgestellte eigene Bereicherung des Angeklagten um mindestens 6,5 Millionen Schilling (US 113 f) von dieser Antragstellung von vornherein nicht berührt wird und daher auch die Verfahrensrüge in dieser Beziehung ins Leere gehen muß. Der aus seiner eigenen (unbestrittenen) Zahlungsunfähigkeit abgeleitete Vorsatz, seine Machtgeberin am Vermögen zu schädigen, konnte durch derartige Beweise insoweit nicht in Frage gestellt werden. Im übrigen ist aber dem Erstgericht beizupflichten, wenn es diesen Anträgen allensamt auch sonst die Eignung abgesprochen hat, die Entscheidungsgrundlagen maßgeblich zu erweitern (Hauptverhandlungsprotokoll Band XVI 2. Teil, ON 200, S 663, 664; US 169 ff).
Das Schöffengericht hat den zumindest bedingten Schädigungsvorsatz des Angeklagten zum einen aus seiner weitgehend geständigen Verantwortung im Vorverfahren (US 119-125), vor allem aber aus den im Urteil ausführlich zur Darstellung gebrachten ungewöhnlichen tatsächlichen Umständen der inkriminierten Geschäftsgebarung (treuwidrige Gewährung von hohen Krediten ohne entsprechende Sicherheiten, die weder in den Büchern der Bank noch in jenen der Kreditnehmer festgehalten, zum Teil aber durch Fälschung von Urkunden verschleiert wurden) im Zusammenhang mit der von allem Anfang an gegebenen schlechten Zahlungsmoral und den ihm bekannten dubiosen Geschäftspraktiken ("Schwarzgeschäften") seiner Partner, zum anderen aus seiner eigenen hoffnungslosen Überschuldung erschlossen, die ihn "sanften Erpressungen" seiner Kontrahenten zugänglich machte und ihn deren Verlangen nach weiteren Krediten ohne Rücksicht auf deren Rückführbarkeit nachkommen ließ, wobei es ihm diesen Schädigungsvorsatz aber ohnedies erst ab dem Jahre 1985 anlastete (US 125-128). Unter diesen Voraussetzungen hätte es einer - tatsächlich aber fehlenden - substantiierten Begründung bedurft, inwiefern die begehrte Beweisaufnahme die Entkräftung dieser Indizien erwarten ließe, zumal die mangelnde Bonität der involvierten Unternehmen durch deren späteren wirtschaftlichen Zusammenbruch objektiviert worden ist. Stellt man ferner in Rechnung, daß eine brauchbare Befundaufnahme angesichts der naturgemäß nur höchst lückenhaft vorhandenen Geschäftsunterlagen ("Schwarzgeschäfte") gar nicht möglich gewesen wäre, so erweist sich die von den Tatrichtern gezogene Schlußfolgerung durchaus sachgerecht, daß die begehrte Beiziehung von Sachverständigen nach Lage des Falles zur Erschließung weiterer Erkenntnisquellen in Ansehung der behaupteten Kreditwürdigkeit der begünstigten Gesellschaften ungeeignet war (US 169 ff). Dem kann auch die Beschwerde nur Spekulationen nach Art eines auf einen Erkundungsbeweis abzielenden Untersuchungsbegehrens entgegensetzen.
Soweit der Beschwerdeführer dem Erstgericht in diesem Zusammenhang vorwirft, sich bei seiner Beurteilung nicht an der "wirtschaftlichen Realität, sondern an der Priorität wünschenswerter Steuermoral orientiert zu haben", interpretiert er die Erwägungen des Schöffensenates völlig falsch. Der Umstand, daß "Schwarzgeschäfte", weil steuerschonend, in der Regel tatsächlich die Ertragslage wesentlich verbessern können, spielt bei der vorliegenden Frage nach der Durchführbarkeit einer zweckentsprechenden Begutachtung deshalb keine Rolle, weil diese "Schwarzgeschäfte" ihrem Wesen nach in den offiziellen Geschäftsunterlagen nicht aufscheinen und eben nur diese - sohin unvollständigen - Unterlagen den Sachverständigen zur Verfügung gestanden wären.
Unberechtigt ist ferner der im Zuge der zahlreichen Beweisanträge wie auch im Rahmen der Verfahrensrüge wiederholt erhobene Vorwurf, dem Erstgericht sei von der geschädigten V*****BANK nicht der gesamte relevante Urkundenkomplex zur Verfügung gestellt worden, weshalb es zu einer den Beschwerdeführer benachteiligenden Schadensberechnung gekommen sei. Insoweit ist die Verfahrensrüge schon aus rechtlichen Gründen verfehlt.
Da der Beschwerdeführer den ihm zum Vorwurf gemachten wissentlichen Mißbrauch seiner Vertretungsmacht nicht bestreitet, ihn also auch nicht etwa in einzelnen konkreten Teilaspekten seiner ungetreuen Geschäftsführung bekämpft, und er überdies nicht behauptet, daß die begehrten Beweisaufnahmen den Nachweis eines 500.000 S nicht übersteigenden Schadens erbracht hätten, kann die Höhe des tatsächlich der VBANK G zugefügten Gesamtschadens dahingestellt bleiben. Für die Unterstellung des Sachverhalts unter das Gesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes ist die exakte Schadensbezifferung ohne entscheidende Bedeutung.
Im übrigen fällt auf, daß der Angeklagte während der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht das Fehlen immer neuer Urkunden und sonstiger Geschäftsunterlagen behauptet hat. Über seinen Antrag wurde - ohne Vorankündigung - die Hauptverhandlung vom 15.Oktober 1990 unterbrochen und am Sitz der VBANK G fortgesetzt, wo dem Verlangen des Beschwerdeführers nach Beischaffung diverser Unterlagen nach Möglichkeit entsprochen wurde (Hauptverhandlungsprotokoll Band XVI 1.Teil, ON 137, S 361 ff). Dessen ungeachtet behauptete der Beschwerdeführer weiterhin das Fehlen oder ein vorsätzliches Vorenthalten wesentlicher Unterlagen und beantragte "eine genaue Aufarbeitung des Archivs der VBANK G", weil sich "unter den dort befindlichen schätzungsweise mehreren hunderttausend Schriftstücken durchaus für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche (subjektive Tatseite) Urkunden befinden" (Band XVI 1.Teil, ON 137, S 392). Daß eine derartige Beweisaufnahme mangels greifbarer Anhaltspunkte für zielgerichtete Nachforschungen praktisch undurchführbar ist, liegt auf der Hand. Dessen ungeachtet versuchte das Erstgericht in der Folge dem Begehren des Beschwerdeführers auf Beischaffung konkreter Unterlagen zu entsprechen (zB ON 144, 147, 167/XVII und die eingehende Vernehmung des informierten Zeugen P***** in ON 137/XVI 1.Teil und ON 174/XVI 2.Teil). Zu Recht hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer von allem Anfang an wesentliche, seine Malversationen betreffende Urkunden bei sich verwahrt und erst im Zuge seiner Selbststellung vorgelegt hat. Er hat auch angegeben, daß wesentliches Urkundenmaterial bei einem Einbruchsdiebstahl in seinen PKW im November 1988 gestohlen worden sei, wodurch das allfällige Fehlen einzelner Urkunden erklärbar wäre. Wird letztlich noch in Rechnung gestellt, daß der Beschwerdeführer gar nicht versucht, die im urteil minuziös vorgenommene, ins Detail gehende Schadensberechnung in einzelnen bestimmten Punkten in Zweifel zu ziehen, sondern nur allgemein und spekulativ behauptet, die von ihm begehrten Beweisaufnahmen würden mit Hilfe der noch zu findenden Unterlagen eine wesentliche Schadensverringerung ergeben, so erweist sich sein Vorbringen auch in tatsächlicher Hinsicht als haltlos.
In gleicher Weise fehlt auch der Mängelrüge (Z 5) die Berechtigung. Der Vorwurf eines zufolge Unterlassung der notwendigen Beweisaufnahme "grob mangelhaften Beweisverfahrens" ist ebenso wie der nicht näher substantiierte Einwand "unzulässiger Hypothesen, Mutmaßungen und bloßer Scheinbegründungen" von vornherein nicht geeignet, einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzutun.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider war es dem Erstgericht auch nicht verwehrt, die Vermögens- und Einkommenssituation der Lebensgefährtin des Angeklagten in die beweiswürdigenden Überlegungen einzubeziehen. Es konnte auf diese Weise schlüssig darlegen, daß von seiten derselben keine echte Hilfe zur Bewältigung der aussichtslosen wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen ist.
Das Gericht war ferner nicht verpflichtet, bei seiner "Geldflußrechnung" (gemeint: der Darstellung der befugnismißbräuchlich bewirkten Auszahlungen, Umbuchungen und sonstigen Geldtransaktionen) die für den Beschwerdeführer günstigste Variante anzunehmen. Abgesehen davon ist dem Beschwerdevorbringen kein einziger konkreter Hinweis zu entnehmen, inwieweit die vom Erstgericht angestellten, auf den umfangreichen Erhebungen der Bankrevisoren (Bände X bis XIV) beruhenden detaillierten Berechnungen mit den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme in einem erörterungsbedürftigen Widerspruch stünden.
Ins Leere geht auch der Versuch, den Vorwurf der Mangelhaftigkeit der Urteilsbegründung anhand "signifikanter Urteilszitate zu dokumentieren". Zum ersten dieser Zitate (US 114), wonach sich der Angeklagte um "mindestens 6,5 Millionen Schilling, wahrscheinlich um mehr als 11 Millionen und kaum mehr als 33 Millionen Schilling" bereichert hat, ist zunächst klarzustellen, daß nur die 500.000 S übersteigende Schädigung des Treugebers, nicht aber die Bereicherung des Täters oder einer anderen Person Tatbestandsvoraussetzung nach dem § 153 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall, StGB ist. Die in der zitierten Urteilspassage angeschnittene Frage der persönlichen Bereicherung ist daher ebensowenig entscheidungswesentlich wie die Frage, in welchem Umfang die aktuelle Wertgrenze durch die dem Angeklagten zum Vorwurf gemachten - und von ihm nicht
bestrittenen - konkreten Fälle mißbräuchlicher Ausübung seiner Verfügungsmacht über fremdes Vermögen überschritten worden ist. Nur der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, daß der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Widerspruch in Wahrheit nicht vorliegt. Die zunächst mit mindestens 6,5 Millionen Schilling bezifferte persönliche Bereicherung ergibt sich aus den Kontoeingängen zugunsten des Beschwerdeführers. Stellt man die der VBANK G hiedurch verursachten Zinsenverluste zusätzlich in Rechnung, ergibt sich eine Schadenshöhe von 11,1 Millionen Schilling. Berücksichtigt man ferner die im Urteil näher angeführten Indizien dafür, daß der Angeklagte für die verfahrensgegenständlichen ungetreuen Kreditgewährungen und sonstigen Kapitalbeschaffungsaktionen von den Begünstigten auch entsprechend entlohnt worden ist, ergibt sich als Obergrenze der persönlichen Bereicherung ein Betrag von etwas mehr als 33 Millionen Schilling. Die in der Beschwerde hervorgehobene Differenzierung in der Höhe der nach dem Gesagten gar nicht entscheidenden Bereicherung des Angeklagten findet sohin eine logisch nachvollziehbare Begründung.
Nicht anders verhält es sich mit dem zweiten Urteilszitat (US 113), wonach nicht angenommen werden kann, daß der Beschwerdeführer "bei den Geldbeschaffungen im Wege der Garantien keinen Anteil erhielt". Das Erstgericht hat mit
dieser - ihrerseits nicht entscheidungswesentlichen - Annahme nur zum Ausdruck gebracht, es müsse bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte, so wie bei den inkriminierten Kreditgewährungen, auch im Zusammenhang mit den diversen Garantieerklärungen entsprechende Zuwendungen erhalten hat.
Den zuletzt erhobenen Vorwurf der Aktenwidrigkeit stützt der Beschwerdeführer darauf, daß im Urteil die Abweisung der in Rede stehenden Beweisanträge unter anderem damit begründet wurde, daß dem Erstgericht die bezughabenden Kreditakte ohnedies zur Verfügung gestanden wären, während diese in Wahrheit "spärlich und grob lückenhaft" geblieben seien. Abgesehen davon, daß von einer Aktenwidrigkeit im Sinne der unrichtigen Wiedergabe eines Beweisergebnisses keine Rede sein kann, wird damit bloß die Argumentation der Verfahrensrüge wiederholt, die schon bei deren Behandlung als haltlos erkannt worden ist.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) erschöpft sich im bereits hinreichend entkräfteten Vorwurf der Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit. Eine erneute Auseinandersetzung mit diesem Einwand erübrigt sich daher, zumal sich auch sonst aus den anhand des Beschwerdevorbringens überprüften Akten für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben haben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).