OGH 6Ob641/91

6Ob641/91Tribunal supérieur23 avr. 1992

Texte intégral

OGH 6Ob641/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Michel

H. M*****, vertreten durch Dr. Ewald Weninger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. G***** AG, und

2. GE***** AG, ***** beide vertreten durch Dr. Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,313.685,-- (Revisionsinteresse S 1,240.020,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19. September 1991, GZ 2 R 107/91-96, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 22. November 1990, GZ 16 Cg 18/89-90, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 26.803,62 (darin S 3.867,27 Umsatzsteuer und S 3.600,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Revision ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Das Berufungsgericht ist in seiner rechtlichen Beurteilung von den in der Aufhebungsentscheidung des erkennenden Senates vom 30. Oktober 1985, 6 Ob 527/84, ausführlich dargelegten Grundsätzen der Auslegung des hier zugrundeliegenden Vertrages der Streitteile ausgegangen und hat auch bei der Festsetzung der Höhe des Honoraranspruches des Klägers nach § 273 ZPO die maßgeblichen in dieser Entscheidung angeführten Faktoren, zu denen Feststellungen getroffen werden konnten, zugrundegelegt. Das Berufungsgericht hielt die ordentliche Revision nur deshalb für zulässig, weil "zu einer gleichgelagerten Rechtsfrage - der Anwendbarkeit des § 273 Abs 1 ZPO bei Ergebnislosigkeit einer vom Obersten Gerichtshof in einem Aufhebungsbeschluß angeordneten ergänzenden Sachverhaltsermittlung - eine Rechtsprechung nicht vorliege".

Die Grundsätze der Anwendbarkeit des § 273 Abs 1 ZPO sind im Gesetz klar geregelt. Steht der Grund des Anspruches fest, ist aber die Höhe der Forderung gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu ermitteln, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen Beweises diesen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen. Durch diese Bestimmung soll der Prozeßaufwand für die Feststellung der Höhe einer Forderung in vernünftigen Grenzen gehalten werden. Der Aufhebungsbeschluß des erkennenden Senates enthielt für den Fall, daß kein Gesamtauftrag vorliegt - und dies wurde vom Berufungsgericht

festgestellt - auch den Auftrag, das Verhältnis der tatsächlich entfalteten Tätigkeit des Klägers zu der bei vollkommener Verwirklichung des Projektes zu erbringenden Tätigkeit mit den Parteien zu erörtern und im Streitfall durch Beiziehung eines Sachverständigen zu erheben und festzustellen. Erst anläßlich des Versuches, diesen Aufträgen nachzukommen - der Kläger hat nicht einmal seine Behauptungspflicht erfüllt - hat sich durch die Ausführungen des bestellten Sachverständigen herausgestellt, daß die Ermittlung des Umfanges der noch ausstehenden Leistungen des Klägers nicht nur mit großem und teurem Arbeitsaufwand verbunden, sondern darüber hinaus nur ein Ergebnis mit Ungenauigkeiten und Abweichungen mindestens in der Höhe des Klagsbetrages zu erwarten wäre. Damit wurde offenbar, daß ein Sachverständigenbeweis gar kein brauchbares Ergebnis bringen konnte. Gerade in einem solchen Fall bleibt nur mehr die Anwendung des § 273 ZPO.

Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung die vom erkennenden Senat dargelegten Prämissen für die Ermittlung des Honorares bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt und dieses Ermessen auch nicht überschritten. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird in der Revision, die sich zum größten Teil in der unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung erschöpft, nicht aufgezeigt.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. In der Revisionsbeantwortung der beklagten Parteien wurde zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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