OGH 14Os51/92-6

14Os51/92-6Tribunal supérieur28 avr. 1992

Texte intégral

OGH 14Os51/92-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.April 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz P***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 SGG sowie anderer strafbarer Handlungen, AZ 34 b Vr 1132/90 des Landesgerichtes Linz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 19.Februar 1992, AZ 8 Bs 40/92 (= ON 29 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Verurteilten Heinz P***** gegen den oben bezeichneten Beschluß des Landesgerichtes Linz - mit welchem sein Antrag, ihm die Entrichtung der nach dem Finanzstrafgesetz über ihn verhängten Geldstrafe von 15.000 S in monatlichen Teilzahlungen zu je 1.000 S zu bewilligen, abgewiesen worden war - teilweise Folge gegeben und die Entrichtung der bezeichneten Geldstrafen in fünf (monatlichen) Teilbeträgen zu je 3.000 S, beginnend mit 1.März 1992, bewilligt.

Die vom Verurteilten gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes erhobene Beschwerde - mit der er abermals die Bewilligung von Ratenzahlungen in der Höhe von (bloß) 1.000 S monatlich anstrebt - ist unzulässig, weil die Anfechtung einer in Strafsachen durch einen Gerichtshof zweiter Instanz (Oberlandesgericht) als Rechtsmittelgericht erflossenen Entscheidung dem österreichischen Strafprozeßrecht grundsätzlich fremd ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 2, 3 zu § 16).

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