OGH 9ObA68/92

9ObA68/92Tribunal supérieur29 avr. 1992

Texte intégral

OGH 9ObA68/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Eberhard Piso und Dr. Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Y***** Y*****, Arbeiter, ***** vertreten durch , Rechtsanwalt , wider die beklagte Partei ***** E S Co, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen 63.316,13 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 1991, GZ 5 Ra 158/91-13, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Februar 1991, GZ 34 Cga 134/90-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 724,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, - mit Ausnahme der nicht entscheidungswesentlichen Ausführungen über die Frage der Berechtigung zum kommentarlosen Verlassen des Arbeitsplatzes infolge eines "unleidlichen bzw. schikanösen" Verhaltens der beklagten Partei, zumal ein solches Verhalten nicht festgestellt wurde - auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Da der Kläger gegen die einseitige Anordnung des Urlaubsverbrauches während der Kündigungsfrist remonstriert hatte, war es nur folgerichtig, daß er der Aufforderung seines Arbeitgebers, die Arbeit wieder aufzunehmen, Folge leistete. Das Verlassen der Arbeit kurz nach Wiederantritt ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers jedenfalls ein erhebliches Arbeitsversäumnis, weil der Kläger, nachdem er am Freitag, dem 21. September 1990 die Arbeitsstätte nach kurzer Zeit verlassen hatte, auch am Montag, dem 24. September 1990, nicht zur Arbeit erschien. Soweit der Revisionswerber unterstellt, das Verhalten des Klägers sei auf eine unzumutbare Behandlung durch den Arbeitgeber nach Wiederantritt der Arbeit zurückzuführen gewesen, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und bekämpft in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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