Texte intégral
OGH 1Ob1559/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.05.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois N*****, vertreten durch Dr. Leo Häusler, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Anton H*****, vertreten durch Dr. Peter Sziberth, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 362.089,90 s.A. (Revisionsinteresse S 269.990,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 29.Jänner 1992, GZ 2 R 243/91-62, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wurde mit Beschluß vom 24.4.1992 gemäß § 508a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO zurückgewiesen. Die von der beklagten Partei am 7.5.1992 beim Erstgericht überreichte Revisionsbeantwortung ist deshalb zurückzuweisen, weil sie der Verfahrenserledigung gar nicht mehr zugrunde gelegt werden kann.