OGH 11Os54/92

11Os54/92Tribunal supérieur2 juin 1992

Texte intégral

OGH 11Os54/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juni 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta, Dr.Rzeszut, Dr.Hager und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Lendl als Schriftführer in der Strafsache gegen Martin G***** wegen desVerbrechens des versuchten schweren Betruges als Beteiligter nach den §§ 12, dritter Fall, 15, 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 24.März 1992, GZ 4 d Vr 92/90-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.März 1971 geborene Angestellte Martin G***** - im dritten Rechtsgang abermals - des Verbrechens des versuchten schweren Betruges als Beteiligter nach den §§ 12, dritter Fall, 15, 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt, weil er am 19.Oktober 1989 in Wien vorsätzlich dadurch, daß er den gesondert verfolgten Johann S***** und Michael S***** das Losungswort "A*****" des Sparbuches der Österreichischen Länderbank mit der Nummer ***** des Roman K***** mit einem Einlagestand von ca 930.000 S gegen die Zusage eines Bargeldbetrages von 10.000 S offenbarte, zur Ausführung des von Johann S***** und Michael S***** in der Folge versuchten schweren Betruges beitrug, die unter Vorlage des Sparbuches bei der genannten Bank unter Anführung des geoffenbarten Losungswortes die Auszahlung von 930.000 S begehrten.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffern 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.

Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht die Verantwortung des die subjektive Tatseite leugnenden Angeklagten verwarf, legte es in den maßgebenden Teilen der Urteilsbegründung denkfolgerichtig dar. Die Rüge nach der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO ist unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe insgesamt der Sache nach nur dahin zu verstehen, daß die aus dem festgestellten Geschehnisablauf abgeleiteten Schlüsse des Erstgerichtes auf den (bedingten) Vorsatz des Angeklagten, zum von Johann S***** und Michael S***** beabsichtigten und in der Folge auch versuchten schweren Sparbuch-Betrug beizutragen, als nicht ausreichend und damit überzeugend genug erachtet werden. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen allgemeine erstgerichtliche, im wesentlichen spekulative Erwägungen (US 12 ff) im Zusammenhang mit dem angeblichen Sparverhalten erwachsener "Österreicher", ferner mit der sich "nicht gerade durch hohe Gehälter auszeichnenden Laufbahn österreichischer Diplomaten", weiters mit der Ungewöhnlichkeit einer "am untersten Ende der Hierarchie einer Bank beginnenden Laufbahn" des angeblichen Sohnes wohhabender Eltern bzw eines Diplomaten oder mit der leichten Durchschaubarkeit "der Praktiken unter Jugendlichen" lassen unberücksichtigt (vgl S 3 f der Berufung), daß es sich bei den kritisierten Gedankengängen - unabhängig von ihrer Gültigkeit - nicht um tragende Begründungselemente handelt; muß der Angeklagte doch selbst einräumen, daß das Erstgericht die Frage, inwieweit er sich tatsächlich der wirtschaftlichen Situation der Familie S***** zur Tatzeit "bewußt" war, ausdrücklich offengelassen hat (US 13). Auch im übrigen stellten die Tatrichter in den relevierten Passagen der Beweiswürdigung letztlich bloß auf die notwendig Argwohn auslösende Auffälligkeit der behaupteten Verfügungsberechtigung des zur Tatzeit erst 18jährigen Johann S***** über ein anonymes Sparbuch mit einem Einlagestand "von einer knappen Million" ab (US 14).

Auch das übrige Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO erschöpft sich in der Erörterung des Wertes der vorliegenden Beweise und in einer Kritik an der Bedeutung, die das Schöffengericht den einzelnen Verfahrensergebnissen, insbesonders in den relevierten Fragen der Ernstlichkeit des Anbotes bzw der Forderung eines Betrages von 10.000 S für die - an sich unbestrittene - maßgebende Hilfe bei der Ermittlung des Losungswortes des verfahrensgegenständlichen Einlagebuches sowie der Wissens- und Willensbildung rücksichtlich der qualifikationsbegründenden Umstände (§ 147 Abs. 3 StGB) beimaß. Damit wird aber der Sache nach insgesamt nach Art einer - im Gerichtshofverfahren nach wie vor unzulässigen - Schuldberufung bloß der Versuch unternommen, das Gewicht der nach den erstgerichtlichen Konstatierungen für die Annahme der Beitragstäterschaft des Martin G***** maßgebenden einzelnen Umstände durch jeweils isolierte Betrachtung in Frage zu stellen, ohne zu beachten, daß für die Tatrichter bei der Fällung des Schuldspruches gerade das Zusammenwirken mehrerer (allein unter Umständen jeweils nicht tragfähiger) Komponenten des festgestellten Gesamtverhaltens maßgebend war (fernmündliche Anfrage des Johann S***** bei einer nicht kontoführenden Filiale der Länderbank über eine anonyme Spareinlage von 930.000 S, Anbot eines auffällig hohen Betrages von 10.000 S für die Offenbarung des Losungswortes, maßgebende diesbezügliche Hilfe, spätere Urgenz der versprochenen Summe durch den Angeklagten).

Auf die sinngemäße Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Mängelrüge, daß die im Urteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für den Angeklagten auch günstigere denkbar wären, vermag der formale Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht gestützt zu werden.

Auch auf Grund der im wesentlichen in die gleiche Richtung gehenden Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich gegen die Richtigkeit der relevanten (Sachverhalts)Feststellungen des Schöffengerichtes keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken.

Die Rechtsrüge entbehrt der gesetzmäßigen Darstellung, weil sie im wesentlichen (neuerlich) unter Verweisung auf das Vorbringen zu den formellen Nichtigkeitsgründen trotz Zitierung maßgebender Konstatierungen zur objektiven und subjektiven Tatseite Feststellungsmängel behauptet und damit den bei Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO bindenden Urteilssachverhalt ignoriert.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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