Texte intégral
OGH 3Ob1090/92
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.12.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Walter Haslinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei ***** Z***** Gesellschaft mbH Co, ***** vertreten durch Dr.Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 2.September 1992, GZ 2 R 28/92-13, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Von der in der außerordentlichen Revision als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO bezeichneten Rechtsfrage, ob einer Impugnationsklage noch stattgegeben werden kann, wenn der Exekutionstitel durch einen rechtskräftigen Aufhebungsbeschluß beseitigt wurde (hier durch die auf Grund der Zustimmung der gefährdeten Partei am 11.Oktober 1991 zu 2 Cg 246/89 erfolgte Aufhebung der einstweiligen Verfügung), hängt die Entscheidung nicht ab. Anders als bei Einstellung der Anlaßexekution ist nämlich auf diese ohne Rückwirkung erfolgende Aufhebung im Impugnationsprozeß nicht amtswegig einzugehen. Ein Vorbringen hat die Impugnationsbeklagte aber in erster Instanz nicht erstattet. Daß die Verhandlungstagsatzung zu 2 Cg 246/89 des Landesgerichtes Linz unmittelbar vorher vom selben Richter geleitet wurde, der dann auch im Impugnationsprozeß verhandelte, entbindet die Partei nicht der Pflicht zur Geltendmachung als bedeutsam angesehener Tatsachen. Es ist daher weder auf die Aktenwidrigkeit der Annahme des Berufungsgerichtes, die einstweilige Verfügung sei erst am 6.November 1991 aufgehoben worden, noch darauf einzugehen, welche Wirkungen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung auf den Impugnationsprozeß wegen eines zur Zeit der Wirksamkeit von der betreibenden Partei zum Anlaß einer Exekutionsführung genommenen angeblichen Verstoßes haben konnte.