OGH 6Ob623/92

6Ob623/92Tribunal supérieur18 déc. 1992

Texte intégral

OGH 6Ob623/92

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Alexander E*****, und Sandra E*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Rupert E**********, vertreten durch Dr. Helene KLAAR, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 27.8.1992, GZ 43 R 330,331/92-196, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16.4.1992, GZ 3 P 267/89-189, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluß vom 16.4.1992 (ON 189) hat das Erstgericht den Antrag der Mutter, ihr ein Besuchsrecht zu den beiden Kindern an jedem Wochenende einzuräumen, abgewiesen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, ohne auszusprechen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Nach § 14 Abs 4 AußStrG ist ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.

Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, ist der Revisionsrekurs des Vaters als unzulässig zurückzuweisen.

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