OGH 1Nd3/93

1Nd3/93Tribunal supérieur25 janv. 1993

Texte intégral

OGH 1Nd3/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Stefanos D***** dzt. in der Strafvollzugsanstalt Graz-Karlau wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs.4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller leitet unter anderem aus seiner Verurteilung "durch das Landesgericht Linz" und aus einer angeblich widerrechtlichen Beschlagnahme seitens des Landesgerichtes Linz Amtshaftungsansprüche ab, was die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz gemäß § 9 Abs.1 AHG begründen würde. Da das Oberlandesgericht Linz im gegen den Antragsteller abgeführten Strafverfahren mehrfach als Beschwerdeinstanz tätig war, ist - zur Vermeidung jedes Scheines einer nicht unbefangenen Entscheidung - ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs.4 AHG zu bestimmen. Die Auswahl des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ist darin begründet, daß der Antragsteller nunmehr in der Strafvollzugsanstalt Graz-Karlau aufhältig ist.

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