Texte intégral
OGH 4Ob1005/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.02.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein , vertreten durch Dr.Herwig Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ngesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Fritz Wenning, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 420.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. November 1992, GZ 1 R 198/92-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Von der Frage, ob unter der "Veranstaltung von Gesellschaftsfahrten" die Summe aller hiefür erforderlichen organisatorischen Maßnahmen im Sinne kumulativer Tatbestandsvoraussetzungen zu begreifen ist oder nicht, hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ab, weil sich die Beklagte keineswegs mit einer bloßen Bereitstellung der Autobusse begnügt hat. Für diesen Fall hat aber auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitierten noch zu § 2 lit b) der Reisebüroverordnung BGBl 1935/148 ergangenen Erkenntnis VwSlg 4305/A ausgesprochen, daß wesentlich nur die Entfaltung einer Gesellschaftsfahrten vorbereitenden und vermittelnden Tätigkeit sein kann. Wenn daher der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 208 Abs 1 GewO 1973 - gestützt auf die EB zur GewO 1973 (abgedruckt in Mache-Kinscher, GewO5, 539 FN 6) - die Auffassung vertritt, daß unter dem "Veranstalten" (einschließlich des "Vermittelns") von Gesellschaftsfahrten jede gewerbsmäßige, auf die Bildung von Reisegemeinschaften gerichtete, solche Fahrten vorbereitende und vermittelnde Tätigkeit zu verstehen ist (ÖBl 1968, 109; ÖBl 1983, 165; SZ 57/169; ÖBl 1988, 72; ÖBl 1990, 16 ua), steht dies durchaus im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg 10645/A).