OGH 4Ob1529/94

4Ob1529/94Tribunal supérieur22 mars 1994

Texte intégral

OGH 4Ob1529/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika M*****, vertreten durch Dr.Paul Flach, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Rudolf K***** KG, *****, vertreten durch Dr.Ivo Greiter ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 862.717,- sA (Revisionsinteresse S 628.717,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 29.Dezember 1993, GZ 2 R 185/93-57, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Klägerin macht keine Folgeschäden geltend, die ausschließlich auf die Verspätung zurückzuführen sind. Der von ihr geforderte Verdienstentgang, die Mehrkosten der Buchbinderei und die frustrierte Standmiete wurden (auch) dadurch verursacht, daß die Druckbögen beschädigt wurden. Die Schäden sind daher nicht ausschließlich auf die (durch die Beschädigung zwangsläufig eingetretene) Verspätung zurückzuführen:

"Mittelbare Schäden" (entgangener Gewinn oder Folgeschäden), die als Folge des Güterschadens an anderen Vermögenswerten eingetreten sind, sind nicht zu ersetzen, mag es durch die Beschädigung des Gutes auch zu einer Verspätung gekommen sein (SZ 52/19).

Nach Art 4 CMR berührt weder das Fehlen noch die Mangelhaftigkeit des Frachtbriefes Bestand und Gültigkeit des Beförderungsvertrages, der den Bestimmungen dieses Abkommens unterworfen bleibt. Das Fehlen des Frachtbriefes wirkt sich nur dann aus, wenn die Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung der CMR unterliegt (Art 6 Z 1 lit k CMR). In einem solchen Fall haftet der Frachtführer für alle Kosten und Schäden, die dem über das Gut Verfügungsberechtigten infolge dieser Unterlassung entstehen (Art 7 Abs 3 CMR; Schütz in Straube, HGB CMR Anh I § 452 Art 7 Rz 2). Im vorliegenden Fall wurde nicht behauptet, daß die Nichtanwendbarkeit der CMR vereinbart worden wäre; die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist daher nicht relevant.

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