Texte intégral
OGH 4Ob1531/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.03.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Roland B*****, wegen Unterhalts infolge außerordentlichen Rekurses der Mutter Hildegard B*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 22.Juni 1993, GZ 44 R 481/93-27, den
Beschluß
gefaßt:
Begründung
Der außerordentliche Rekurs der Mutter Hildegard B***** wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 8.7.1993 zugestellt, der Rekurs aber erst am 23.7.1993 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG überreicht wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des mj. Roland B***** abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).