OGH 13Os18/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.03.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer in der Strafsache gegen Silifat Abeni O***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 9.Dezember 1993, GZ 34 b Vr 1707/93-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Die am 29.Oktober 1959 geborene nigerianische Staatsangehörige Silifat Abeni O***** wurde mit dem angefochtenen (auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden) Urteil des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 3 Z 1 (gemeint: 3) SGG schuldig erkannt, weil sie am 26. Juli 1993 in Hörsching den bestehenden Vorschriften zuwider 830 Gramm des Suchtgiftes Kokain mit einem Reinheitsgehalt von ca 75 %, somit ca 630 Gramm Reinsubstanz, und daher eine zumindest das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs. 1 SGG angeführten Suchtgiftmenge ausmachende Menge, nach Österreich einführte.
Die dagegen von ihr erhobene, auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Diese Beschwerde erweist sich im wesentlichen inhaltlich als Mängelrüge (Z 5). Damit wird der Sache nach behauptet, das Erstgericht hätte sich auch mit der Aussage der Angeklagten, sie habe von jener Frau, die die Verbindung zum Auftraggeber des Suchtgifttransportes hergestellt hatte, einen pulverförmigen Stoff, der von rosa Farbe gewesen sei, gezeigt bekommen, auseinandersetzen müssen.
Da das Erstgericht, auch von der Beschwerde unbekämpft, davon ausgehen konnte, daß die Angeklagte von einem ihr vorher unbekannt gewesenen Auftraggeber für den Transport einer pulverförmigen Substanz angeworben wurde, die sie verborgen in einer ihr dazu vor Reiseantritt übergebenen Miederhose transportierte, ihr dafür ein insbesondere für die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sie in ihrem Heimatland lebte, erheblicher Geldbetrag von 2.000 US-Dollar zugesichert wurde, ein (gefälschter) Einreisevermerk für Österreich sowie ein (ebenfalls gefälschter) Scheck über 10.000 US-Dollar zum Nachweis der Möglichkeit der Bestreitung ihrer Lebensbedürfnisse übergeben wurde, der Auftraggeber ebenso selbst nach Linz reisen und dort die von ihr eingeführte Substanz übernehmen und dann in Österreich verkaufen sollte, ist durch die Unterlassung der Erörterung (des im übrigen entscheidungsirrelevanten Umstandes), welche Farbe ein Pulver hatte, das der Angeklagte schon lange Zeit vorher von jener Frau, die die Verbindung zum Auftraggeber herstellte, gezeigt worden war (S 120), dem Erstgericht ein formaler Begründungsmangel nicht unterlaufen. Denn die Tatrichter konnten auch ohne Rücksicht auf die Farbe des der Angeklagten lange Zeit vor ihrer Fahrt vorgewiesenen Pulvers bereits aus den übrigen, auch von der Angeklagten selbst zugestandenen Umständen ohne Verletzung der Denkgesetze auf die festgestellten objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale schließen.
Soweit die Beschwerde insgesamt (auch sachlich als Rechtsrüge) Feststellungsmängel des angefochtenen Urteils behauptet, vernachlässigt sie die Konstatierungen der Tatrichter, wonach die Angeklagte es zumindest ernstlich für möglich hielt, daß sie Kokain nach Österreich transportierte (also aus ihrem Heimatland aus- und in Österreich einführte) und sich damit abfand, wobei sich dieser Vorsatz auch auf die von ihr mitgeführte Menge bezog (US 7). Die prozeßordnungsgemäße Ausführung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes setzt das Festhalten am gesamten im Urteil konstatierten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Strafgesetz und den daraus abgeleiteten Nachweis voraus, daß dem Erstgericht dabei ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Indem die Rechtsrüge vom Urteilsinhalt abgeht, entbehrt sie aber einer gesetzmäßigen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zum Teil als offenbar unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 und 2 iVm 285 a Z 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Über die zugleich erhobene Berufung hat mithin das zuständige Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (§ 285 i StPO).