Texte intégral
OGH 14Os23/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.03.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.März 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter S***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30.September 1993, GZ 6 e Vr 7780/93-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Das angefochtene Urteil, mit dem Walter S***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt und neben einer Freiheitsstrafe auch zu einer Wertersatzstrafe verurteilt wurde, ist vor dem 31.Dezember 1993 verkündet worden.
Daher finden gemäß Art IV Abs 6 StPÄG 1993 die neu gefaßten §§ 285 Abs 1 und 294 Abs 2 StPO, wonach die Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung nunmehr vier Wochen beträgt, hier keine Anwendung. Nach Zustellung des Urteiles am 11.Jänner 1994 (Rückschein bei ON 37) hätten die Rechtsmittel - mangels Vorliegens der besonderen Voraussetzungen der §§ 285 Abs 3, 294 Abs 2 StPO aF - daher innerhalb der vierzehntägigen Normalfrist der §§ 285 Abs 1 und 294 Abs 2 StPO aF, das ist bis spätestens 25.Jänner 1994 ausgeführt werden müssen.
Die erst am 2.Februar 1994 eingebrachte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ist daher verspätet.
Da der Angeklagte auch bei der Rechtsmittelanmeldung weder die Nichtigkeitsgründe bezeichnet (§§ 285 Abs. 1, 285 a Z 2 StPO), noch erklärt hat, gegen welche der beiden Strafen (Freiheitsstrafe und Wertersatzstrafe) sich die Berufung richtet, waren beide Rechtsmittel schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2; 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.