OGH 9ObA45/94

9ObA45/94Tribunal supérieur6 avr. 1994

Texte intégral

OGH 9ObA45/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Dr.Hans Peter Bobek und Erwin Macho als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ingrid R*****, Hausfrau, , vertreten durch Dr.Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei F Handelsgesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Herwig Kubac ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen 58.167,29 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Dezember 1993, GZ 13 Ra 63/93-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 12.Mai 1993, GZ 8 Cga 21/92-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 724,80 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Fest steht, daß auch nach Gründung der beklagten Partei das Einzelunternehmen, mit dem die Klägerin den Handelsvertretervertrag geschlossen hatte, weiterbestand und auch weiterhin eine Geschäftstätigkeit entfaltete. Allein aus dem Umstand, daß die von der Klägerin aquirierten Geschäfte dann zum Teil von der beklagten Partei ausgeführt wurden, diese auch zum Teil Provisionszahlungen an die Klägerin leistete und sich Kunden gegenüber auf die Klägerin als ihre Mitarbeiterin berief, kann eine konkludente Erklärung im Sinne einer Übernahme des Vertrages mit der Klägerin nicht abgeleitet werden. Eine Vertragsübernahme hätte im übrigen nur durch übereinstimmenden Willen beider Parteien erfolgen können; der Klägerin war aber bis zu Beendigung des Vertragsverhältnisses die Existenz der beklagten Partei gar nicht bekannt. Daß der Kündigungserklärung die Bedeutung einer Vertragsübernahme nicht beigemessen werden kann, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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