OGH 12Os41/94

12Os41/94Tribunal supérieur7 avr. 1994

Texte intégral

OGH 12Os41/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 15.Dezember 1993, GZ 15 Vr 455/93-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Rudolf S***** wurde der Verbrechen (A I 1) der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und (A I 2) der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 StGB und (A II) des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er (A I) am 19.August 1993 in Krems an der Donau und Senftenberg Lieselotte M*****, (1) indem er sie auf ein Bett warf, sich auf sie legte, sie gewaltsam entkleidete, würgte und, während er ihr Mund und Nase zuhielt, mit dem Umbringen bedrohte, mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zur zweimaligen Duldung des Beischlafs genötigt; (2) durch gefährliche Drohung mit dem Tode, indem er ihr - zusammengefaßt wiedergegeben - ihre Ermordung mit anschließendem Selbstmord ankündigte, zur Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft mit ihm zu nötigen versucht; (II) am 21. und 22.September 1993 in Krems an der Donau versucht, Lieselotte M***** dazu zu verleiten, bei ihrer förmlichen Vernehmung als Zeugin in dem gegen ihn geführten gerichtlichen Strafverfahren durch Abschwächung ihrer ihn ursprünglich belastenden Angaben in Richtung eines ihre Bedrohung betreffenden Wahrnehmungsmißverständnisses wissentlich falsch auszusagen.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Bei der Würdigung der umfassend leugnenden, in ihren wesentlichen Punkten in den Urteilsgründen ohnedies miterwogenen (150) Verantwortung des Angeklagten war das Erstgericht - der in der Mängelrüge (Z 5) vertretenen Auffassung zuwider - nicht verhalten, sämtliche Detailbehauptungen zu der angeblich freiwilligen Einwilligung des Tatopfers in die inkriminierten geschlechtlichen Kontakte bzw zur Frage der (bestrittenen) Zeugenbeeinflussung auseinanderzusetzen. Beschränkt doch § 270 Abs 2 Z 5 StPO die gerichtliche Begründungspflicht auf eine gedrängte Darstellung des entscheidenden Tatsachensubstrats sowie der hiefür maßgebenden Erwägungen, welchem Erfordernis die tatrichterliche Erörterung der leugnenden Einlassung des Angeklagten (150 ff) im konkreten Fall voll entspricht.

Soweit die Mängelrüge weiters der mangelnden Nachweisbarkeit von (hier gar nicht entscheidenden) Spermaspuren im Genitalbereich des Tatopfers anläßlich der ärztlichen Untersuchung rund 25 Stunden nach der Tat einen von der tatrichterlichen Würdigung abweichenden Beweiswert beizulegen sucht, bekämpft sie nach Art einer gesetzlich vorliegend verwehrten Schuldberufung bloß die erstgerichtliche Beweiswürdigung, ohne einen formellen Begründungsmangel darzutun.

Keine entscheidende Tatsache schließlich betrifft auch die weiters aus der Sicht einer vermeintlichen Unvollständigkeit des angefochtenen Urteils relevierten Angaben der Zeugin Lieselotte M***** über die Modalitäten eines zufälligen Zusammentreffens mit dem Angeklagten, als sie (rund zwei Monate nach der Tat) nach ihrer vom Angeklagten angeblich in der Nähe seines Gartens einer fremden Familie übergebenen Katze suchte (136 f).

Der im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) unternommene Versuch, die vom Angeklagten behauptete Einwilligung der Lieselotte M***** in die in Rede stehenden Geschlechtskontakte mit einer mangelnden Plausibilität der dem ersten Vergewaltigungsakt nachfolgenden Mitfahrt im Personenkraftwagen des Angeklagten zu bekräftigen, vermag - aus den eingehenden, auch diesen Aspekt mitberücksichtigenden erstgerichtlichen Erwägungen (152) - keine Bedenken (geschweige denn solche erheblichen Gewichtes) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) erweist sich letztlich als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie der Bestimmung des § 201 Abs 2 StGB die Tatbestandskriterien einer schweren Körperverletzung oder einer Schwangerschaft unterlegt und damit von einem gesetzesfremden Wortlaut dieser Bestimmung in der geltenden Fassung ausgeht und überdies mit einer Tatbeurteilung nach § 201 Abs 1 StGB eine im Vergleich zum bekämpften Schuldspruch für den Angeklagten nachteilige Subsumtionsvariante anstrebt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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