Texte intégral
OGH 5Ob1036/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.04.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Josef K*****, vertreten durch Dr.Franz Müller-Strobl und Dr.Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider den Antragsgegner Ing.Gernot M*****, vertreten durch Dr.Gernot Starha, Rechtsanwalt in Villach, wegen Prüfung der Angemessenheit des vereinbarten Hauptmietzinses, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 2.Februar 1994, GZ 3 R 10/94-31, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes St.Veit/Glan vom 24.März 1993, GZ Msch 22/91-24, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Sachbeschluß des Rekursgerichtes wurde dem Vertreter des Antragsgegners am 17.2.1994 zugestellt. Der nunmehrige Rechtsfreund des Antragsgegners überreichte beim Erstgericht am 18.3.1994 einen außerordentlichen Revisionsrekurs.
Die Frist für den Rekurs gegen Sachbeschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz beträgt gemäß § 37 Abs 3 Z 17 lit b, Z 18 MRG vier Wochen und endete im vorliegenden Fall mit 17.3.1994. Der erst nach Fristablauf überreichte außerordentliche Revisionsrekurs war daher als verspätet zurückzuweisen.