OGH 13Os24/94

13Os24/94Tribunal supérieur13 avr. 1994

Texte intégral

OGH 13Os24/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Adelheid N***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 28.September 1993, GZ 28 Vr 1800/92-18, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Presslauer, und des Verteidigers Dr.Rainer, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Die Landwirtin Adelheid N***** wurde vom Landesgericht Innsbruck der Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG (1.) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG

(2.) schuldig erkannt, weil sie in T***** unter Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen eine Abgabenverkürzung an Einkommensteuer, und zwar fahrlässig für 1984 in Höhe von 403.417 S und vorsätzlich für 1985, 1986 und 1987 in der Gesamthöhe von 1,227.473 S herbeigeführt hat.

Sie bekämpft das Urteil mit auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde. Diese bezeichnet zwar mit ordnungsgemäßer Klarheit das Anfechtungsziel, nämlich die Feststellungen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite, unterläßt jedoch in deren Ausführung teilweise die gemäß § 285 a Z 2 StPO gebotene differenzierende Zuordnung zu bestimmten Nichtigkeitsgründen und ist nur insoweit einer sachbezogenen Erledigung zugänglich, als sie zumindest inhaltlich als Substantiierung von Beschwerdegründen aufgefaßt werden kann.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte in den Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 1984 bis 1987 ihre Einkünfte aus dem Feldgemüseanbau zu niedrig deklariert. Bei der Erklärung für 1984 wäre ihr die Unrichtigkeit ihrer Angaben bei Aufwendung gebotener Sorgfalt erkennbar gewesen, bei den späteren Steuererklärungen handelte sie im Bewußtsein der erzielten Umsätze und in Kenntnis der Unrichtigkeit des Erklärungsinhalts, um sich in Form der pauschalierten Einkommensbesteuerung einen Steuervorteil zu verschaffen.

Die Tatrichter wiesen die Verantwortung der Angeklagten, den Umsatzumfang nicht erfaßt zu haben und außerdem im Vertrauen auf ihren Steuerberater von der Rechtmäßigkeit der pauschalierten Einkommensbesteuerung ausgegangen zu sein, als widerlegt zurück. Dabei stützten sie sich insbesondere auf die Überlegung, daß die bereits im Jahr 1983 vom Finanzamt auf ihre Verpflichtung zur Ausstellung und Aufbewahrung von Belegen hingewiesene Angeklagte trotzdem bei einer Betriebsprüfung im Jahr 1988 nur einen solchen Teil der Belege vorlegte, welcher genau zur Dokumentierung jener Jahresumsätze ausreichte, die gerade noch keine Buchführungspflicht ausgelöst hätten (US 6, 7). Sie zogen auch in Betracht, daß die Angeklagte eine höhere Lehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe mit Unterricht in Betriebswirtschaftslehre und Buchführung absolviert sowie den gesamten kaufmännischen Bereich ihres Betriebes einschließlich der Rechnungserstellung selbst wahrgenommen hat (US 5). Die Kenntnis des Umfangs der von ihr erzielten Einnahmen wurde auch aus ihren (zeitlich vor Abgabe der Steuererklärungen für 1985 bis 1987 gelegenen) Angaben in einem Entschädigungsverfahren abgeleitet, weil sie dort den Schaden aus dem Ernteausfall wegen des Reaktorunfalls in Tschernobyl mit einer fünf Millionen Schilling übersteigenden Summe beziffert hatte (US 9). Daraus schloß das Erstgericht auf ein jedenfalls ab diesem Zeitpunkt gegebenes positives Wissen der Angeklagten über einen Jahresumsatz von mehr als 3,5 Mio S, woran eine Buchführungspflicht und die Unzulässigkeit der Gewinnpauschalierung geknüpft war, und gelangte zur Überzeugung, daß die Angeklagte ihren Steuerberater unvollständig informiert und die Steuererklärung 1984 aus Nachlässigkeit und die folgenden Steuererklärungen willentlich unrichtig abgegeben hatte.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider enthält der bekämpfte Ausspruch über das damalige Wissen der Angeklagten, wonach ihre Jahresumsätze eine Buchführungspflicht mit sich brachten und einer Pauschalierung entgegenstanden, gar keine unmittelbare Feststellung über die einen Verkürzungsvorsatz erfordernde innere Tatseite der Abgabenhinterziehung. Er geht vielmehr von zum Teil vor den jeweiligen Steuererklärungen gelegenen bewußten Pflichtverstößen aus, aus denen gefolgert wurde, daß auch die abgabenrechtlichen Obliegenheiten bei den Einkommenssteuererklärungen bewußt und zielgerichtet verletzt wurden. Diese Überlegung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts ist keineswegs (wie die Beschwerde ausführt) unsystematisch gegliedert. Überdies könnte allein daraus keiner der im § 281 Abs. 1 Z 5 StPO bezeichneten Mängel abgeleitet werden.

Dieser Ausspruch wurde entgegen den Beschwerdeausführungen auch in nachvollziehbarer Weise begründet. Die Ableitung des Wissens der Angeklagten um ihre Pflichtverstöße aus der unvollständigen und gerade auf die Einhaltung der Umsatzgrenze von 3,5 Mio S abgestellten Belegsammlung ist weder denkgesetzwidrig noch lebensfremd. Weshalb diese Überlegung nur für die Annahme einer entsprechenden Kenntnis der Angeklagten im Jahr 1988 oder zur Zeit der Betriebsprüfung und nicht in früheren Zeiten tragfähig sein soll, kann die Beschwerde selbst nicht begründen, sodaß der Einwand insoweit einer inhaltlichen Erwiderung entzogen ist.

Auch dem übrigen Beschwerdevorbringen ist die Geltendmachung eines Begründungsmangels nicht zu entnehmen. Soweit deren Ausführungen auf den Sachverhalt bezogen werden können, werden lediglich Beweiswürdigungserörterungen kritisiert, ohne dadurch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen bewirken zu können.

Eine Tatsachenrüge (Z 5 a) muß sich auf "aus den Akten" hervorgehende Umstände beziehen und kann sich nicht auf solche stützen, für die es an einer aktenmäßigen Grundlage fehlt. Mangelnde aktenmäßige Deckung der Beschwerdebegründung kann nicht durch die Behauptung saniert werden, der Verteidiger habe einschlägige Überlegungen "selbstverständlich" ins Treffen geführt (siehe Beschwerde, S 196).

Die Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht habe die Tat vor dem Hintergrund des § 9 FinStrG irrig für strafbar erklärt, erweisen sich gleichfalls als prozeßordnungswidrige Remonstration gegen die Beweiswürdigung und nicht als gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Das Erstgericht ging davon aus, daß die Angeklagte die Jahresumsatzgrenze für die zu Unrecht beanspruchte Pauschalierung kannte, sich bei der Einkommensteuererklärung für 1984 fahrlässig sowie den folgenden Steuererklärungen gewollt darüber hinwegsetzte und solcherart die jeweiligen Einkünfte zu niedrig angab. Die Beschwerde verläßt in diesem Zusammenhang (unter Bezugnahme auf die zurückgewiesene Verantwortung der Angeklagten, auf ein Verfahrensergebnis über das Unterbleiben einer gezielten Ausbildung der Angeklagten in der Abgabe von Steuererklärungen, auf eine im Sachverhalt nicht vergleichbare Entscheidung und auf angebliche Beratungsfehler des Steuerberaters) mit dem Vorbringen, die deliktischen Handlungen hätten auf einem entschuldbaren Irrtum beruht, die Urteilsannahmen über das jeweils tataktuelle Wissen der Beschwerdeführerin und trifft damit nicht die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts. Mangels des gebotenen Vergleichs der Urteilstatsachen mit dem darauf angewendeten Gesetz kommt der herangezogene Nichtigkeitsgrund insoweit nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Letztlich geht auch der rechtliche Einwand fehl, die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite würden sich in der Annahme einer sorgfaltswidrigen (1.) oder bewußten (2.) Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht erschöpfen und die innere Einstellung der Angeklagten zu den damit verbundenen Abgabenverkürzungen offenlassen und solcherart eine verläßliche finanzstrafgesetzliche Subsumtion verhindern.

Aus den Entscheidungsgründen zum Schuldspruch wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung (1.) geht hervor, daß wegen Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt durch die Angeklagte in ihrer Steuererklärung ein zu geringes Einkommen aufschien und dies eine zu niedrige Abgabenfestsetzung nach sich zog. Schon angesichts des (allgemein bekannten) Zwecks einer Steuererklärung und der notorischen Funktion der Bemessungsgrundlage steht bereits mit dieser Konstatierung eine die eingetretene Steuerverkürzung erfassende Reichweite des als Fahrlässigkeit zur Last gelegten Sorgfaltsverstoßes fest, ohne daß dies einer gesonderten Hervorhebung bedürfte.

Zur Abgabenhinterziehung (2.) wurde aber vom Erstgericht ohnehin (unter Verwendung des Begriffes "Steuervorteil") unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die Angeklagte im Zusammenhang mit den gewollten Verletzungen ihrer Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen bezweckte (US 9).

Da auch die geltend gemachten Feststellungsmängel zur inneren Tatseite nicht vorliegen, war die Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte Adelheid N***** nach §§ 21, 33 Abs. 5 FinStrG zu 600.000 S Geldstrafe, nach § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu drei Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, wobei gemäß § 43 a Abs. 1 StGB, § 26 Abs. 1 FinStrG ein Strafteil von 200.000 S (im Fall der Uneinbringlichkeit ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe) für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und der lange Zeitraum des strafbaren Verhaltens der Angeklagten gewertet, als mildernd hingegen ihr ordentlicher Lebenswandel, die vollständige Schadensgutmachung und das Wohlverhalten seit Abschluß des strafbaren Verhaltens.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Angeklagte gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe und begehrt deren bedingte Nachsicht zur Gänze.

Den vom Erstgericht genannten Strafzumessungsgründen vermag auch die Beschwerde keine weiteren Milderungsgründe hinzuzufügen. Ausgehend von der Strafdrohung und den vom Erstgericht festgestellten persönlichen Verhältnissen sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten (US 4) kommt eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht. Angesichts der Notwendigkeit der Effektuierung der Wirkung der über die Angeklagte verhängten Geldstrafe liegen auch die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht eines über ein Drittel der verhängten Geldstrafe hinausgehenden Strafteils nicht vor.

Somit mußte auch der Berufung der Erfolg versagt bleiben und es war insgesamt wie im Spruch zu erkennen.

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