Texte intégral
OGH 13Os62/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.04.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Doris T***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Privatbeteiligten Nikolaus O***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 1.Februar 1994, GZ 12 Vr 2345/92-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
In der vorbezeichneten Strafsache wurde Doris T***** mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2.Dezember 1993, GZ 12 Vr 2345/92-35, vom Vorwurf des Verbrechens des schweren Betruges und des Vergehens der Urkundenunterdrückung freigesprochen und demzufolge Nikolaus O*****, der sich dem Verfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hatte, mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Die vom Privatbeteiligten gegen das freisprechende Erkenntnis erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (ON 39) wies der Vorsitzende des Schöffensenates gemäß § 285 a Z 1 (iVm § 285 b Abs 1) StPO mit Beschluß vom 1.Februar 1994 mangels Legitimation des Beschwerdeführers zurück (ON 41).
Der dagegen (im Hinblick auf § 6 Abs 4 StPO rechtzeitig: S 279 iVm S 293) erhobenen Beschwerde des Privatbeteiligten kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 282 Abs 2 StPO kann zum Nachteil des Angeklagten die Nichtigkeitsbeschwerde nur vom Staatsanwalt oder vom Privatankläger ergriffen werden.
Da nach § 285 a Z 1 StPO eine Nichtigkeitsbeschwerde, die von einer Person eingebracht wurde, der - wie hier dem Privatbeteiligten - die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zukommt, vom Gerichtshof erster Instanz sogleich zurückzuweisen ist, entspricht der angefochtene Beschluß dem Gesetz.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.