OGH 13Os48/95(13Os49/95)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.04.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Svatek als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 12 Vr 8/93 anhängigen Strafsache gegen Ludwig L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 2.März 1995, AZ 10 Bs 82/95 (ON 322), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Ludwig L***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Gründe:
Ludwig L***** wurde am 20.Mai 1993 wegen des dringenden Verdachtes des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO in Untersuchungshaft genommen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10.Feber 1994 (ON 239), das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthielt, war Ludwig L***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 letzter Fall StGB (A I 1-8), des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB (II) und des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (III 1 und 2) schuldig erkannt worden.
In teilweiser Stattgebung einer von Ludwig L***** erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde wurde dieses Urteil, das im übrigen unberührt blieb, im Schuldspruch zu A I 5 (ohne Auswirkung auf die Qualifikation) sowie zu III 1 und 2, demgemäß (unter anderem) im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Nachdem bezüglich der vom Obersten Gerichtshof aufgehobenen Fakten sowie eines weiteren in der Zwischenzeit einbezogenen Verfahren Einstellung gemäß § 227 Abs 1 StPO erfolgt war, verhängte das Schöffengericht mit Urteil vom 11.Jänner 1995 (ON 309) über Ludwig L***** für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche nach dem zweiten, bis zu zehn Jahren reichenden Strafsatz des § 148 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Landesgerichtes Salzburg vom 15.Jänner 1993, 35 E Vr 1464/92, und des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 11.März 1993, AZ 12 E Vr 2528/92, eine vierjährige (Zusatz)Freiheitsstrafe.
Dieses Urteil ist zufolge dagegen erhobener Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung Ludwig L*****s, welche Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof bereits vorgelegt wurden, noch nicht rechtskräftig.
Mit nachfolgendem Beschluß vom 14.Feber 1995 wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes einen neuerlichen Enthaftungsantrag Ludwig L*****s ab und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem bisher angezogenen Haftgrund an; der gegen diesen Beschluß eingebrachten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 2.März 1995, AZ 10 Bs 82/95 (ON 322 des Vr-Aktes) nicht Folge.
Die dagegen eingebrachte Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Dem Einwand, der bekämpfte Beschluß sei (entgegen der Bestimmung des § 15 letzter Satz StPO) von einem Einzelrichter gefällt worden, weil der Name nur eines Richters der Ausfertigung zu entnehmen sei, genügt es zu erwidern, daß die Unterfertigungsstampiglie auch von Ausfertigungen von Senatsentscheidungen nur den Namen des Senatsvorsitzenden enthält (§ 149 Abs 1 lit b Geo). Tatsächlich wurde vorliegend in einem Dreirichtersenat entschieden, was unschwer aus der Einleitung des Beschlusses entnommen werden kann, wonach dieser in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt wurde.
Im Schwerpunkt behauptet die Grundrechtsbeschwerde eine unverhältnismäßig lange Dauer der Untersuchungshaft, jedoch zu Unrecht. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, daß er bereits geraume Zeit vor dem 20.Mai 1993 in Haft genommen wurde, ist ihm zu erwidern, daß die im Verfahren AZ 12 E Vr 2428/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zugebrachte Haft in diesem Verfahren zur Gänze berücksichtigt wurde (siehe insbesondere ON 50 dieses Aktes). Wenngleich vorliegend auf die im genannten Verfahren verhängte Strafe gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht genommen wurde, ist zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft allein die im gegenständlichen Verfahren zugebrachte Haft zu der vorliegend zu erwartenden Strafe von Bedeutung. Bei dem, wenn auch noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Ausspruch von vier Jahren (Zusatz)Freiheitsstrafe kann jedoch von einer derartigen Unverhältnismäßigkeit (noch) keine Rede sein.
Die Beschwerde war sohin mangels einer Grundrechtsverletzung abzuweisen.