OGH 13Os60/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.05.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Mai 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Svatek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ali P***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ali P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.Dezember 1994, GZ 2d Vr 10182/92-144, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden) Urteil wurde der türkische Staatsangehörige Ali P***** des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 27.August 1992 Medine G***** durch die Drohung, er werde sie umbringen, wenn sie ihn bei der Polizei wegen schwerer Erpressung anzeige, zur Unterlassung dieser Anzeigeerstattung zu nötigen suchte.
Die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) releviert, das Urteil habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß die (den Angeklagten belastende) Zeugin G***** anläßlich einer Vernehmung in der (vertagten) Hauptverhandlung vom 17.März 1994 angab, sie habe keinen klaren Kopf, leide an starken Knieschmerzen und habe außerdem den vor ihr sitzenden Angeklagten nicht erkannt.
Damit bekämpft die Beschwerde unverhüllt in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Weise die Wertung des Tatgerichtes über die Beweiskraft der Aussage der genannten Zeugin. Denn das Schöffengericht hat sich mit allen Aussagen dieser Zeugin (vor der Polizei, dem Untersuchungsrichter, in der vertagten Hauptverhandlung und auch in jener, die der Urteilsfällung voranging) auseinandergesetzt (US 6 und 7) und damit auch ihre Angaben in der vertagten Hauptverhandlung vom 17.März 1994 in seine Erwägungen einbezogen. Auch in dieser Hauptverhandlung hat jedoch die Zeugin der Beschwerde zuwider den Angeklagten wiederholt in eindeutiger Weise als Täter bezeichnet (S 366, 368, 370/I), die von ihm ausgesprochene Drohung wiederholt (S 366/I), ihre Aussage in weiterer Folge über Frage des Verteidigers abgeschwächt, sich erst nach Antrag des Staatsanwaltes auf Verhängung der Untersuchungshaft wegen falscher Beweisaussage über sie auf Übelkeit und Medikamenteneinnahme berufen (S 368/I), später aber, nachdem der Vorsitzende (zur unbeeinflußten Aussage der Zeugin) die Angeklagten aus dem Saale abtreten ließ (S 369/I), ihre belastenden Aussagen wiederholt und bekräftigt (S 370/I) und erklärt, sie habe sich nicht wohl gefühlt, weil der Angeklagte, vor dem sie sich fürchtete, im Saal gewesen war, sie fühle sich aber wieder besser (S 371/I). Unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung des Erstgerichtes zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ist durch die mangelnde Bezugnahme des Urteiles auf eine vorübergehende, durch Angst vor den Angeklagten verursachte Übelkeit der Zeugin ein Nichtigkeit des Urteils hervorrufender Begründungsmangel nicht entstanden.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag keine aus den Akten hervorkommende Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die der Entscheidung des Erstgerichtes zugrunde gelegten Sachverhaltsfeststellungen hervorzurufen. Insbesondere geht ihr Hinweis auf die Aussage der Zeugin in der (der Urteilsfällung vorangehenden) Hauptverhandlung vom 1.Dezember 1994 fehl, weil bei dieser von einer Medikamenteneinwirkung auf die Zeugin überhaupt keine Rede war, ihre damalige Aussage vielmehr in voller Übereinstimmung mit allen anderen den Akten zu entnehmenden Depositionen der Zeugin steht (S 47/I; ON 23; S 366 ff, 462/I). Damit verfehlt aber auch die Tatsachenrüge ihr Ziel.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).