OGH 13Os28/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.05.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Mai 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Svatek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Reinhard G***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18.August 1994, GZ 6 Vr 891/93-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhard G***** 1.) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB und 2.) des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Darnach hat er im Dezember 1989 sowie von August 1991 bis November 1992 in Weiz zu wiederholten Malen
(zu 1.) eine unmündige Person, nämlich die am 25.Mai 1981 geborene Birgit Z***** durch Betasten und Streicheln ihres Geschlechtsteiles auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht und
(zu 2.) hiedurch unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese zur Unzucht mißbraucht.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Der Strafausspruch wird sowohl vom Angeklagten wie auch von der Staatsanwaltschaft mit Berufung bekämpft.
Die entscheidende Beweisgrundlage für den Schuldspruch ist die Aussage des Tatopfers. Dessen Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen strebt die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit an, als sie - zusammenfassend - insbesondere das Übergehen von den Angeklagten entlastenden Verfahrensergebnissen als Begründungsmangel (Z 5) rügt und - teilweise damit überschneidend - aus unberücksichtigt gebliebenen aktenkundigen Umständen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Konstatierungen (Z 5 a) reklamiert.
Im Ergebnis ist ihr darin Recht zu geben.
Zunächst ist davon auszugehen, daß dem Angeklagten zeitlich und örtlich getrennt zu beurteilende Sachverhaltskomplexe zur Last gelegt werden, nämlich Vorfälle zum einen während des Bestehens seiner Lebensgemeinschaft mit der Mutter des Tatopfers in deren Wohnhaus in M***** Nr 25 im Dezember 1989 und zum anderen nach Beendigung dieser Lebensgemeinschaft in seiner eigenen Wohnung in W***** im Zeitraum August 1991 bis November 1992. Dazu ist anzumerken, daß diese Differenzierung - entgegen der, allerdings nicht eindeutigen, Modifikation der Anklage (S 229), welche die Tatzeiten mit "Dezember 1989, August 1991 und November 1992" festlegt, jedoch durch die Beifügung "... auf die Modifikation der Anklageschrift nur im Hause M*****" unverständlich bleibt - im Urteilsspruch nicht zum Ausdruck kommt. Immerhin ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, daß die Tathandlungen sowohl in M***** Nr 25 (Dezember 1989) als auch in der W***** Wohnung des Angeklagten vom Schuldspruch umfaßt sind.
In bezug auf die dem Angeklagten während des Krankenhausaufenthaltes seiner damaligen Lebensgefährtin vom 16. bis 22.Dezember 1989 im Landeskrankenhaus W***** (US 3, S 187) angelasteten Unzuchtshandlungen, nämlich das Streicheln des Geschlechtsteiles des Mädchens unter dessen Nachthemd und Unterhose (US 4 iVm S 13, 29 und 82) überging das Schöffengericht, wie der Beschwerde zuzugeben ist, jene (einem entsprechenden Vorhalt in der Hauptverhandlung vom 25. August 1993, S 82 zu entnehmende) Aussage der Birgit Z*****, wonach sie (nur) im Sommer ein Nachthemd, im Winter aber einen Pyjama getragen habe. Weil daraus aber geschlossen werden könnte, daß die Schilderung des Tatopfers jedenfalls nicht einen Vorfall im Dezember betroffen haben konnte, hätten sich die Tatrichter mit dieser, mit der angenommenen Tatzeit nicht in Einklang zu bringenden Aussage auseinandersetzen und klarstellen müssen, weshalb sie dessenungeachtet zur Feststellung der Täterschaft des Angeklagten im Dezember 1989 gekommen sind. Diesem Umstand kommt umsomehr Bedeutung zu, als die krankheitsbedingte Abwesenheit der Roswitha Z***** - und nur während dieser Zeit soll der Angeklagte ihrer Tochter nach deren Angaben nahegekommen sein (vgl S 29) - erst in der Hauptverhandlung vom 18.August 1994 (S 228), somit lange nach der Befragung des Tatopfers geklärt werden konnte.
Die Unterlassung der Erörterung des aufgezeigten Widerspruches, der von der Beschwerde unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5 a) releviert wurde, begründet der Sache nach einen Begründungsmangel im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 StPO und erzwingt die Aufhebung des Schuldspruches in bezug auf die in M***** gesetzten Tathandlungen.
Aber auch die Konstatierung der in der W********** Wohnung des Angeklagten begangenen Unzuchtsakte ist unzureichend begründet, weil sie zum einen von nicht aktengetreu wiedergegebenen Beweisergebnissen ausgehen, zum anderen aber Entlastungsbeweise unberücksichtigt lassen. Der Urteilsannahme nämlich, daß Birgit Z***** und die beiden Töchter des Angeklagten mit diesem zusammen in einem Bett geschlafen hätten, liegt zwar eine entsprechende Aussage des Tatopfers zugrunde, ihr stehen aber - in diesem Punkte übereinstimmend mit der Verantwortung des Angeklagten - die Aussagen der beiden Mädchen Daniela und Doris G***** vor Gericht (S 93, 94) und vor der Sachverständigen (vgl S 215, 228), aber auch jene des Robert Z***** (AV S 17, S 139) entgegen. Im Gegensatz zu Birgit Z***** bestätigen alle anderen Kinder, daß in der Wohnung des Angeklagten in W***** (unrichtig offenbar "G*****": S 227 und 315) die Mädchen, damit auch das Tatopfer, in einem anderen Bett als der Angeklagte geschlafen haben. Angesichts dieser im entscheidungswesentlichen Punkt eindeutigen Darstellung der anderen Kinder ist die Argumentation des Schöffengerichtes, das deren Schilderung als widersprüchlich und ungenau bezeichnet und zum Schluß kommt, daß sie zu diesem Thema keine konkrete Auskunft geben konnten (US 8) und deshalb ihrer Aussage jede Beweiskraft abspricht, nicht nachvollziehbar. Da sich das Erstgericht zudem mit den im wesentlichen Bereich gleichlautenden Depositionen des Zeugen Robert Z***** überhaupt nicht auseinandersetzte, sind auch jene Tatsachenfeststellungen, die sich auf Unzuchtshandlungen in der Wohnung des Angeklagten in W***** beziehen, unvollständig begründet.
Die Beschwerde ist aber auch insoweit im Recht, als sie die Feststellung der wiederholten Unzuchtshandlungen in dieser Wohnung als unvollständig begründet bekämpft. Anhaltspunkte für eine wiederholte Tatbegehung finden sich nämlich selbst in der allein dafür in Betracht kommenden Aussage der Birgit Z***** nicht. Weder im Aktenvermerk des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark vom 21. Dezember 1992 (S 15) noch im Rahmen ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung vom 26.August 1993 (S 83) ist von einem mehrmaligen Angriff des Angeklagten die Rede. Im Rahmen der exploratorischen Befragung durch die Sachverständige (S 29) nennt Birgit Z***** dezidiert nur einen einmaligen Vorfall, während sie diese Anschuldigung in einem späteren Explorationsgespräch gegenüber der Sachverständigen überhaupt nicht mehr wiederholte (S 205).
Hingegen ist der gleichfalls geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO durch die im Zwischenverfahren erfolgte Neuzustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger nach Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls (vom 18.August 1994) saniert.
Die Mängelrüge (Z 4) wiederum, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Antrages auf Einvernahme des Zeugen Josef K***** wendet, ist schon deshalb unbegründet, weil die dadurch unter Beweis zu stellende Tatsache der Abwesenheit der Birgit Z***** im Sommer 1990 - der als Tatzeitraum nach dem Inhalt der Anklage von vornherein nicht in Betracht kommt - nicht entscheidungsrelevant ist.
Auf Grund der aufgezeigten Begründungsmängel war das Urteil schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (§ 285 e StPO), sodaß sich ein Eingehen auf die übrigen, noch nicht erledigten Beschwerdeeinwendungen erübrigt.
Mit den dadurch gegenstandslos gewordenen Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Im erneuerten Verfahren wird das Schöffengericht bei Prüfung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers auch die verschiedenartigen Darstellungen über das Zustandekommen der erst im November 1992 erfolgten Anzeige (S 15, 29, 84, 197) - insbesondere unter Bedachtnahme auf die Angaben des Zeugen Franz Z***** (S 143 f) und der Abschrift der Tonbandaufzeichnung (ON 27) - sowie die Aussage des Robert Z***** (S 112, S 137) in seine beweiswürdigenden Überlegungen miteinzubeziehen haben. Desgleichen werden die bei Birgit Z***** (erst) im Sommer 1992 beobachteten Verhaltensauffälligkeiten und das Gutachten der psychologischen Sachverständigen in seiner Gesamtheit, ohne Beschränkung auf einzelne aus dem Zusammenhang gelöste Passagen, zu berücksichtigen sein.