OGH 12Os73/95

12Os73/95Tribunal supérieur1 juin 1995

Texte intégral

OGH 12Os73/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian M***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.Februar 1995, GZ 2 c Vr 11626/94-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Christian M***** wurde der Vergehen (A) des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB, (D) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und (E) der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Inhaltlich des im Rechtsmittelverfahren hier allein bedeutsamen Schuldspruchs wegen schweren Diebstahls hat er am 27.Juli 1993 mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung eine fremde bewegliche Sache in einem 25.000 S übersteigenden Wert, nämlich den der Natascha N***** gehörigen PKW Nissan 100 NX, amtliches Kennzeichen W 818 KV, im Wert von 160.000 S, weggenommen.

Die allein aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO nur gegen diesen Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Soweit die Subsumtionsrüge auf der Basis fehlenden Diebstahlsvorsatzes eine Tatbeurteilung als bloßer unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen nach § 136 StGB anstrebt, erweist sie sich mangels Vergleichs der divergierenden subjektiven Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes mit den entsprechenden Tatbestandskriterien nach § 127 StGB als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Zu der sachlich auf den Einwand unzureichender Begründung (Z 5) hinauslaufenden Behauptung, der tatrichterlichen Konstatierung des dem Angeklagten angelasteten Diebstahlsvorsatzes ermangle es an jedweder "Deckung im Beweisverfahren", genügt der Hinweis auf jene Urteilsausführungen, in denen das zu Unrecht vermißte Begründungssubstrat unmißverständlich zum Ausdruck kommt (mehrwöchige Benützung des gestohlenen Kraftfahrzeuges, von dem sich der Angeklagte erst infolge erhöhten Entdeckungsrisikos nach diversen Zwischenfällen im Straßenverkehr trennte - US 14, 15).

Die insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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