OGH 15Os65/95

15Os65/95Tribunal supérieur1 juin 1995

Texte intégral

OGH 15Os65/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz L***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Februar 1995, GZ 35 Vr 3738/94-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Franz L***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG (1) sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (2) schuldig erkannt.

Darnach hat er

zu 1 am 22.September 1994 in S***** und an anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, und zwar 78,70 Gramm Heroin und 8 Gramm Kokain von den Niederlanden aus- und nach Österreich eingeführt sowie

zu 2 in der Zeit seit 21.Oktober 1993 in F***** und anderen Orten des Bundesgebietes außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar Heroin und Kokain, in geringen Mengen erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen sowie im Zeitraum 1990 bis 1991 durch Weitergabe von zwei bis drei Gramm Heroin an Andreas und Elfriede S***** anderen überlassen.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die nominell auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützt werden; der Strafausspruch wird vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft mit Berufung angefochten.

In der Mängelrüge (Z 5), in der nach dem Gesetzeswortlaut Begründungsfehler in bezug auf entscheidende Urteilsfeststellungen geltend zu machen sind, wird als Begründungsmangel lediglich ins Treffen geführt, daß für die Konstatierungen, der Beschwerdeführer hätte gewußt, daß es sich bei dem von ihm transportierten Suchtgift um Kokain und Heroin gehandelt hätte und er sich darüberhinaus auch im klaren gewesen sei, "über die große Menge und die Eignung, im Falle der Weitergabe eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen", seine Suchtgifterfahrung keine Begründung sei. Dem ist zu erwidern, daß das Erstgericht die zum Schuldspruch führenden Feststellungen auf das Geständnis des Angeklagten, das mit dem Erhebungsergebnis der Sicherheitsbehörden übereinstimmt, gründete (US 6, Abs 4). Da der Beschwerdeführer sich im Umfang der Anklage, auch in deren Punkt 1, in dem ihm die verbotene Aus- und Einfuhr von Suchtgift in einer großen Menge zur Last gelegt wird, schuldig bekannt hat und er auch eingestand, durch Jahre hindurch Heroin und auch Kokain konsumiert zu haben, durfte das Schöffengericht die relevierte Feststellung ohne Bewirkung eines Begründungsmangels auf seine im Geständnis Deckung findende Suchtgifterfahrung stützen.

Sofern zum bezeichneten Nichtigkeitsgrund auch Feststellungsmängel behauptet werden, wird damit der Sache nach der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO geltend gemacht; diese und die zum eben bezeichneten Nichtigkeitsgrund erfolgten Beschwerdeausführungen gelangen jedoch nicht zu gesetzmäßiger Darstellung, weil sie - was stets für die prozeßordnungsgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - nicht die erstgerichtlichen Urteilsannahmen zur Grundlage nehmen.

Der Angeklagte behauptet hinsichtlich beider Schuldspruchfakten das Fehlen ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Im Urteil wird jedoch festgestellt, daß der Beschwerdeführer das zu 1 des Schuldspruchs angeführte Suchtgift aus Amsterdam ausgeführt und über Frankfurt nach Salzburg eingeführt hat und daß er sich im klaren war, daß die von ihm transportierte Menge von Suchtgift groß und daher geeignet ist, im Falle der Weitergabe im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Zur subjektiven Tatseite wird weiters ausgeführt, daß der Angeklagte wußte, daß es sich bei den von ihm transportierten Suchtgiften um Heroin bzw Kokain gehandelt hatte und weiters, daß die Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften sowie auch der Besitz und die Weitergabe verboten sind (US 6). Letztere Urteilsausführungen beziehen sich unzweifelhaft erkennbar auf beide Urteilsfakten, denn im Punkt 1 des Urteilssatzes liegt dem Beschwerdeführer die verbotene Aus- und Einfuhr von Suchtgift, im Punkt 2 des Schuldspruchs der verbotene Besitz und die verbotene Weitergabe von Suchtgift zur Last.

All diese Konstatierungen negiert der Angeklagte mit seinem Vorbringen, es fänden sich in bezug auf die subjektive Tatseite zum Urteilsfaktum 2 überhaupt keine Feststellungen.

Nicht substantiiert hingegen ist das Vorbringen in der Rechtsrüge, die zumindest erforderliche Vorsatzform des dolus eventualis bedürfe sowohl hinsichtlich der Wissens- als auch der Willenskomponente entsprechender Feststellungen im Urteil.

Da nämlich - wie oben ausgeführt - das Ersturteil hinreichende, vom Beschwerdeführer übergangene Feststellungen um sein Wissen hinsichtlich des Verbotenseins der ihm zur Last gelegten Tathandlungen enthält und sein Wollen sich zwangsläufig aus der - seinem Wissen nach verbotenen - Tatausführung ergibt (für ein ungewolltes Tätigwerden des Angeklagten liegen keinerlei Anhaltspunkte vor), gelangt die Rechtsrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Z 1 der soeben zitierten Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).

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