OGH 11Os58/95(11Os59/95)

11Os58/95(11Os59/95)Tribunal supérieur20 juin 1995

Texte intégral

OGH 11Os58/95(11Os59/95)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Prof.Dr.Hager, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Radichevich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt T***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 18.Jänner 1995, GZ 18 Vr 219/94-92, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig ergangenen Beschluß gemäß § 494 a Abs 4 StPO nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Tiegs, des Angeklagten und der Verteidigerin Dr.Mühl zu Recht erkannt:

Spruch

Den Nichtigkeitsbeschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Freispruch (vom Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB), ferner in seinem schuldigsprechenden Teil im Ausspruch, der Vorsatz des Angeklagten sei auf einen 25.000 S übersteigenden Betrugsschaden gerichtet gewesen und in der darauf beruhenden rechtlichen Beurteilung der Tat (auch) als schwerer Betrug nach § 147 Abs 2 StGB sowie demzufolge auch im Strafausspruch einschließlich des gemäß § 494 a Abs 4 StPO gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschlusses aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Einzelrichter des Landesgerichtes St.Pölten zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte, dieser auch mit seiner Beschwerde, auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die durch die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft veranlaßten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt T***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Vom weiteren Anklagevorwurf, "er habe im gegenständlichen Strafverfahren in wiederholten Angriffen durch die wahrheitswidrige Behauptung, bis zur Hausdurchsuchung durch die Sicherheitsbehörde seien in seinem Zimmer Originalfotos und Originalnegative von Nacktbildern vorhanden gewesen, den Gruppeninspektor Karl D***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (begangen durch Unterdrückung sichergestellter Nacktfotos), falsch verdächtigte, wobei er wußte (§ 5 Abs 3 StGB), daß diese Verdächtigung falsch ist" gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Inhaltlich des Schuldspruches hat der Angeklagte von Anfang März bis 8. April 1994 in einer Vielzahl von Angriffen in St.Pölten, Böheimkirchen, Kirchstetten, Eichgraben und Wien gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, eine Vielzahl von Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Behauptung gegen Erhalt eines Geldbetrages zwischen 150 S und 400 S Nacktfotos von Frauen zusenden zu wollen, zur Übersendung derartiger Geldbeträge verleitet bzw teils zu verleiten versucht, wodurch die Genannten um insgesamt mehr als 25.000 S am Vermögen geschädigt wurden bzw geschädigt werden sollten.

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z (eventualiter 3,) 4, 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die Staatsanwaltschaft den Freispruch aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a der genannten Verfahrensvorschrift.

Beiden Nichtigkeitsbeschwerden sind berechtigt.

Zutreffend verweist die Anklagebehörde in ihrer Mängelrüge (Z 5) auf die Unvollständigkeit der zum Freispruch gegebenen Urteilsbegründung. Das Erstgericht führt dazu aus (US 7), der Angeklagte habe nie behauptet, daß Gruppeninspektor D***** derartige Fotos anläßlich der Hausdurchsuchung mitgenommen und - tatsachenwidrig - nicht in das Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände aufgenommen habe. Damit setzen sich die Tatrichter allerdings über die wiederholten gegenteiligen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung hinweg (vgl insb. 156/III). Der zum Freispruch angeführten Urteilsbegründung stehen demnach mit Stillschweigen übergangene Beweisergebnisse entgegen. Da der aufgezeigte Begründungsmangel entscheidende Tatsachen betrifft und nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Schöffengericht bei aktengetreuer Würdigung dieser Umstände zu anderen Feststellungen gelangt wäre, ist der in Rede stehende Freispruch mit einer notwendigerweise zur Kassation führenden Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO behaftet.

Aber auch die Rechtsrüge (Z 10) des Angeklagten ist begründet, weil sich das Urteil mit Bezug auf die für die Annahme der Qualifikation nach § 147 Abs 2 StGB entscheidende Frage der Schadenshöhe in dem unschlüssigen Satz erschöpft: "Die genaue Schadenshöhe kann nicht festgestellt werden, sie beträgt mehrere tausend Schilling, jedenfalls aber übersteigt der von Kurt T***** beabsichtigte Schaden den Betrag von 25.000 S." Da auch dieses Feststellungsgebrechen vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, war - wie aus dem Spruch ersichtlich - auch insoweit mit (partieller) Urteilsaufhebung und Anordnung einer entsprechenden Verfahrenserneuerung (und zwar zufolge Fehlens der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB) vor dem Einzelrichter vorzugehen.

Da sich die Verfahrens-, Mängel- und Tatsachenrüge (Z 4, 5 und 5 a) des Angeklagten mit der Behauptung, der Angeklagte habe in einzelnen Fällen tatsächlich die zugesagte Leistung erbracht, im Ergebnis ebenfalls ausschließlich gegen die Feststellung eines die Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB übersteigenden Betrugsschadens wendet, war angesichts der diesbezüglichen Urteilsaufhebung eine weitere Erörterung der formellen Rügen - unbeschadet der Frage der Tauglichkeit der in erster Instanz gestellten Beweisanträge - entbehrlich.

Für die vom Angeklagten angeregte Antragstellung nach Art 140 BVG in Ansehung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO bestand auf der Basis der - vom Angeklagten ohndies angeführten - bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes kein Anlaß.

Beide Rechtsmittelwerber waren mit ihren außerdem ergriffenen Berufungen - der Angeklagte überdies mit seiner Beschwerde - auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

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