OGH 15Os70/95

15Os70/95Tribunal supérieur22 juin 1995

Texte intégral

OGH 15Os70/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Radichevich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef T***** wegen des Verbrechens des Mordes gemäß § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 20.Feber 1995, GZ 20 s Vr 5136/94-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, der Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil werden aufgehoben und es wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Josef T***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in der Nacht zum 4.Mai 1994 in Wien Christian F***** durch Versetzen eines Messerstiches in das Herz vorsätzlich getötet.

Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellte Hauptfrage stimmeneinhellig bejaht und die Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit mehrheitlich (6:2) verneint.

Weitere Fragen waren nicht gestellt worden.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 6, 10 und 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der aus dem Grunde der Z 6 Berechtigung zukommt.

Der Beschwerdeführer, bei dem das noch blutige Messer sichergestellt werden konnte, hat im gesamten Verfahren einen gezielten Einsatz des Messer in Abrede gestellt (ua S 355/I, 205/II), eine Auseinandersetzung geschildert und sich dabei unter Behauptung angeblicher, durch seine Aktenkenntnis ergänzter Erinnerungslücken bezüglich der Entstehung der tödlichen Verletzung mit einer Variante fahrlässiger Tötung bzw fahrlässiger Herbeiführung der Todesfolge verantwortet (insb S 207 unten, 209 oben, je II), die der Sachverständige Dr.M***** in seinem Gutachten zwar bezweifelt, aber auch nicht ausschließt. Zwei weitere zur Tatzeit am Tatort anwesende Personen konnten hiezu keine Angaben machen.

Bei dieser Sachlage hat der Schwurgerichtshof wohl die Stellung einer Frage nach Notwehr mit zutreffender Begründung (nämlich mangels einer darauf abzielenden Verantwortung) abgelehnt; doch rügt der Beschwerdeführer mit Recht die Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach absichtlich schwerer Körperverletzung mit Todesfolge (§ 87 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB); nach dem Vorbringen in der Hauptverhandlung - die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist ausschließlich den Geschworenen zu überlassen (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 313 E 26 ua) - wären auch noch weitere Eventualfragen nach vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 83 Abs 1 oder Abs 2, 86 StGB), aber auch in Richtung fahrlässiger Tötung nach § 80 StGB zu stellen gewesen, zumal nach diesem Vorbringen der Schluß auf jede der den angeführten Tatbildern entsprechende Vorsatzform möglich wäre. Ob jedoch der Angeklagte sein Opfer vorsätzlich getötet hat oder ob er dieses - absichtlich schwer oder vorsätzlich - nur verletzen bzw mißhandeln wollte und dabei (fahrlässig) getötet hat oder überhaupt ohne jeden Verletzungs- oder Mißhandlungsvorsatz aus Fahrlässigkeit getötet hat, ist nach der objektiven Sachlage jeweils indiziert, sodaß den Geschworenen durch entsprechende Fragenstellung die Möglichkeit eingeräumt werden muß, ihrer Überzeugung Ausdruck zu verleihen, welche der Varianten sie als erwiesen halten.

Das angefochtene Urteil ist somit, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, zu seinem Nachteil zufolge Verletzung der Bestimmung des § 313 StPO mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO behaftet. Dies macht die Aufhebung des Wahrspruchs der Geschworenen (und zwar zufolge der Akzessorietät der Zusatzfrage auch deren Behebung) und des darauf beruhenden Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache an ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien unabdingbar (§ 349 Abs 1 StPO), womit es sich erübrigt, auf die von der Beschwerde geltend gemachten weiteren Nichtigkeitsgründe einzugehen.

Im zweiten Rechtsgang wird der Schwurgerichtshof entsprechend dem Sinngehalt und der Zielrichtung der (bisherigen) Verantwortung des Angeklagten nach pflichtgemäßer Prüfung der rechtlichen Bedeutung konkret vorgebrachten Tatsachen den Geschworenen auch die oben genannten weiteren Eventualfragen und (wie bisher) die Zusatzfrage (zu allen Schuldfragen) nach Zurechnungsfähigkeit zu stellen haben.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

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