OGH 9ObA41/95

9ObA41/95Tribunal supérieur28 juin 1995

Texte intégral

OGH 9ObA41/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Julius Schuszter und Dr.Wilhelm Gloss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Julius R*****, Privater, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt *****, vertreten durch Dr.Josef Bock, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 858.298,82 brutto sA (im Revisionsverfahren S 394.461,62 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.November 1994, GZ 32 Ra 157/94-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.Juli 1994, GZ 8 Cga 86/93m-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.550,-- (darin S 2.925,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger eine Abfertigung im Sinne des § 23 Abs 1 AngG in der zugesprochenen Höhe zusteht, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der beklagten Partei, es sei ein Günstigkeitsvergleich zwischen der durch § 23 AngG determinierten Abfertigung von zwei Monatsentgelten und der auf einer eingeschränkten Bemessungsgrundlage beruhenden vertraglichen Abfertigung von 12 (abweichend definierten) Monatsentgelten anzustellen, entgegenzuhalten:

Wie der Oberste Gerichtshof in der die Betriebspension des Klägers betreffenden Entscheidung vom 30.11.1994, 9 Ob A 224/94, bereits festgehalten hat, wurde der Kläger durch die beklagte Partei von einem Versicherungsunternehmen abgeworben, in dem er rund 20 Jahre tätig gewesen war. Die beklagte Partei könne sich somit nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sich der Kläger seine Pensionsansprüche bei ihr nicht "erdient" habe. Der Kläger habe nämlich durch seine Kündigung beim vormaligen Arbeitgeber und den Arbeitsplatzwechsel seine dort erworbenen Ansprüche verloren, so daß die Anrechnung einer Vordienstzeit von 18 Jahren nur ein Äquivalent dafür bilde; das die beklagte Partei in ihrem eigenen Interesse (an der Abwerbung) zugesagt hat. Hätten die Parteien keine zusätzliche Abfertigungsvereinbarung getroffen, bedürfte es keiner weiteren Erörterung, daß die Vordienstzeitenanrechnung auch bei der Bemessung der Abfertigung im Sinne des § 23 Abs 1 AngG zu berücksichtigen wäre (vgl Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7, 445; Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, §§ 23, 23a Rz 231 f; Arb 9014 uva).

Es ist daher vorerst zu prüfen, ob die Vereinbarung einer freiwilligen Abfertigung in § 11 Abs 4 des Dienstvertrages, die ein rascheres Anwachsen der Anwartschaften vorsieht, überhaupt im untrennbaren Zusammenhang mit der Anrechnung der Vordienstzeiten in § 11 Abs 7 des Dienstvertrages steht. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, bezieht sich diese Anrechnung generell auf alle Fälle, in welchen die Dauer der Dienstzeit von Bedeutung ist; insbesondere wird darin nicht zwischen gesetzlicher (im Sinne des § 23 AngG) und vertraglicher (freiwilliger) Abfertigung unterschieden, obwohl sich die Anrechnung andererseits auf die "vertraglichen" Ruhegenußansprüche beschränkt. Dem Kläger blieb es dadurch unbenommen, seinen Abfertigungsanspruch weiterhin nur auf § 23 Abs 1 AngG zu stützen, so daß ihm ein Abfertigungsanspruch im Ausmaß des Neunfachen des monatlichen Entgelts zusteht. Abgesehen davon, begründet auch die Vereinbarung über die freiwillige Abfertigung einen Anspruch auf jeweils ein Vielfaches der "Monatsentgelte". Auf die im offenen Widerspruch dazu und zum Entgeltbegriff des AngG (vgl Martinek aaO § 23 Erl 6 ff) vorgenommene Einschränkung der Bemessungsgrundlage auf das zuletzt bezogene "Monatsgehalt" einschließlich einer allfälligen Kinderzulage in § 11 Abs 6 des Dienstvertrages ist daher aus den aufgezeigten Erwägungen nicht mehr näher einzugehen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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