OGH 10ObS119/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.07.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Helmut Szongott (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Pulkrab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard W*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr.Alfred Feitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Land Wien als Pflegegeldträger (§ 19 Abs 2 Wiener Pflegegeldgesetz), wegen Pflegegeldes infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Jänner 1995, GZ 7 Rs 2/95-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.August 1994, GZ 30 Cgs 109/94b-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 15.3.1994 wies das beklagte Land Wien den Antrag des Klägers vom 18.8.1993 auf Pflegegeld nach dem Wiener Pflegegeldgesetz - WPGG LGBl 1993/42 ab, weil der Kläger nur einen monatlichen Pflegebedarf von 30 Stunden habe.
Dieser Bescheid ist durch die rechtzeitig erhobene Klage zur Gänze außer Kraft getreten. Deren Begehren richtet sich auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 1 oder 2 im gesetzlichen Ausmaß ab 1.8.1993 und stützt sich darauf, daß der Kläger hochgradig sehbehindert sei. In der mit 20.6.1994 datierten Eingabe ON 8 brachte der Kläger vor, er leide an hochgradiger Myopie; hochgradig sehbehinderte Menschen erhielten ohne Prüfung des tatsächlichen Pflegebedarfes zumindest Pflegegeld der Stufe 3.
Das beklagte Land beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es wendete ein, daß der Kläger nur für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie für die Pflege der Leib- und Bettwäsche Hilfe brauche. Für jede dieser Hilfsverrichtungen sei ein (auf den Monat bezogener) fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen.
In der (einzigen) Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 24.8.1994, bei der der Kläger ohne einen qualifizierten Vertreter anwesend war, beschwerte er sich darüber, daß ihm auch nach dem neuen Pflegegeldrecht kein Pflegegeld zustehe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte ua fest, daß das rechte Auge des Klägers eine Sehschärfe von 0,1, das linke Auge mit Korrektur einer mittelgradigen Kurz- und Stabsichtigkeit eine Sehschärfe von 0,6 habe. Der Kläger könne sich allein an- und auskleiden, sich waschen, einfache, unkomplizierte Mahlzeiten zubereiten, essen und trinken und die Notdurft verrichten; er könne auch allein Lebensmittel und Medikamente einkaufen, Reinigungsarbeiten in der Wohnung durchführen, für die Beheizung des Wohnraumes sorgen und die Arztwege erledigen. Die Besorgung der Leib- und Bettwäsche sei ihm allerdings nicht möglich.
Deshalb betrage der Pflegebedarf durchschnittlich nur zehn Stunden monatlich.
In der Berufung machte der Kläger unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ua geltend, er könne sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden, sehe jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können. Deshalb sei sein Pflegebedarf nach § 7 Einstufungsverordnung zum WPGG (LGBl 1993/45 - EinstV-Wr) mit 120 Stunden monatlich anzunehmen, und er hätte Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 2. Die erstgerichtlichen Feststellungen reichten übrigens nicht zur Beurteilung aus, ob der Kläger als hochgradig sehbehindert iS der EinstV gelte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge.
Der Sachverständige für Augenheilkunde habe sich (auch) in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24.8.1994 ausführlich mit der Sehschwäche des Klägers befaßt. Als er vom Gericht auf die Definition der hochgradigen Sehbehinderung im § 2 (richtig 7) Abs 2 EinstV-Wr) angesprochen worden sei, habe er ausgeführt, daß diese Voraussetzungen beim Kläger nicht vorlägen. Insoweit der Berufungswerber darzulegen versuche, daß bei ihm ein Pflegebedarf von 120 Stunden monatlich bestehe, sei seine Rechtsrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt.
In der unbeantwortet gebliebenen Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil durch Zuerkennung des Pflegegeldes in Höhe der Stufe 3 im gesetzlichen Ausmaß abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die Revision ist nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässsig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Soweit unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit gerügt wird, daß die erstgerichtlichen Feststellungen zur Beurteilung, ob der Kläger hochgradig sehbehindert iS des § 7 Abs 2 EinstV ist, nicht ausreichen, wird nicht der im § 503 Z 2 ZPO, sondern der in der Z 4 leg cit genannte Revisionsgrund ausgeführt. Dazu wird erst bei der Behandlung der Rechtsrüge Stellung genommen werden.
2. Daß das Erstgericht im Zusammenhang mit der Eingabe des Klägers vom 20.6.1994 ON 8 seine Manuduktionspflicht verletzt habe, weil es ihn nicht angeleitet habe, diese Eingabe, die eine Ausdehnung der Klage auf ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 enthalte, in der mündlichen Streitverhandlung vorzutragen, und daß das Erstgericht über das ausgedehnte Klagebegehren nicht entschieden habe, wurde in der Berufung nicht gerügt. Das Berufungsgericht durfte daher auf diese angeblichen Mängel erster Instanz nicht eingehen, so daß ihm diesbezüglich kein Verfahrensmangel unterlaufen ist. In der Berufung nicht gerügte angebliche Mängel erster Instanz dürfen aber nach stRsp auch in Sozialrechtssachen nicht mehr als Revisionsgrund geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68 uva). Nur nebenbei sei bemerkt, daß eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 unzulässig gewesen wäre, weil nach dem damals noch geltenden § 4 Abs 4 WPGG nur ein Rechtsanspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 1 und 2 bestand und in bezug auf Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 7 der Rechtsweg ausgeschlossen war.
3. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).
4. Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der Kläger nicht als hochgradig sehbehindert iS des § 7 Abs 2 EinstV-Wr gilt, weshalb bei ihm nicht iS des Abs 1 Z 1 dieser Bestimmung ohne weitere Prüfung ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich anzunehmen ist, ist richtig.
Nach § 7 Abs 2 EinstV-Wr gilt als hochgradig sehbehindert, wer das Sehvermögen so weit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebhung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können. Dies ist jedenfalls bei Personen der Fall, bei denen auf dem den höheren Sehwert aufweisenden Auge
a) nur ein Sehvermögen von 1/60 und darunter bei annäherend gleichbleibenden Gesichtsfeldaußengrenzen oder
b) nur ein Sehvermögen von 1/20 und darunter bei Gesichtsfeldausfällen oder
c) ein Zustand, der nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften dem Schweregrad nach lit a oder b entspricht, vorliegt.
Daß diese Voraussetzungen beim Revisionswerber nicht gegeben sind, kann - entgegen seiner Rechtsansicht - auf Grund der von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen verläßlich beurteilt werden. Danach beträgt die Sehschärfe des (schlechteren) rechten
Auges 0,1 (= 6/60 = 3/20) und des (besseren) linken Auges sogar 0,6
(= 36/60 = 12/20). Dazu sei zB auf Burggraf, Krankheiten des Auges in Sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung5 (1995) 519 (521) verwiesen: Bei einer Sehschärfe von 0,7 liegt eine leichte Minderung ohne gravierende Beeinträchtigung vor, 0,3 stellt die Grenze der normalen Lesefähigkeit dar, bei 0,2 ist das Auge in seiner Gesamtfunktion um die Hälfte gemindert (Tabelle 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.