Texte intégral
OGH 6Nd2/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.07.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl und Dr.Kellner in der zu 23 Cg 222/94t beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr.Ernst G*****, wider die beklagte Partei Barbara G*****, Stewardeß, ***** vertreten durch Dr.Josef Lachmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 500.000 sA, Feststellung und Unterlassung, infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird stattgegeben; die Rechtssache wird gemäß § 31 JN zur Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für ZRS Wien delegiert.
Begründung
Begründung:
In seiner beim Landesgericht für ZRS Wien eingebrachten Klage, die Rechtssache wurde nach a-limine Zurückweisung und Überweisungsantrag des Klägers an das Landesgericht für ZRS Graz überwiesen, begehrt der Kläger von der in Graz wohnhaften Beklagten S 500.000 an Schadenersatz, die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden aus unrichtigen Behauptungen über strafbare Handlungen des Klägers und die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung solcher Behauptungen. Er beantragte unter anderem die Einvernahme von sieben in Wien wohnhaften Zeugen und stellte weiters den Antrag, die Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Landesgericht für ZRS Wien zu delegieren. Die durch einen Wiener Anwalt vertretene Beklagte hat bisher keine im Sprengel des zuständigen Landesgerichtes für ZRS Graz wohnhaften Zeugen namhaft gemacht und einer Delegierung an "das Handelsgericht zugestimmt, weil der Kläger seine Schadenersatzansprüche auch auf § 1 UWG gestützt habe". Der Kläger stellte in einem Schriftsatz klar, daß er seine Ansprüche aus der behaupteten Rufschädigung durch die Beklagte auf § 1330 ABGB stütze und nur beispielsweise angeführt habe, daß seine Schadenersatzansprüche "nur damit konkurrierend allenfalls auf weitere Anspruchsgrundlagen gestellt werden könnten".
Das Landesgericht für ZRS Graz erachtet eine Delegierung für zweckmäßig.
Da sämtliche bisher beantragten Zeugen sowie der Kläger ihren Wohnsitz in Wien haben, deren ausschließliche Vernehmung im Rechtshilfeweg untunlich erscheint und die Zureise aller Zeugen zum erkennenden Gericht mit erheblichen Kosten verbunden wäre, erscheint eine Delegierung hier zweckmäßig, umso mehr als sich auch die beklagte Partei mit einer Delegierung an ein Gericht in Wien, das Handelsgericht Wien (offenbar wegen der vom Kläger undeutlich formulierten Rechtsgrundlage seiner Ansprüche) einverstanden erklärt hat.
Dem Antrag war daher gemäß § 31 JN stattzugeben.