OGH 6Ob590/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.07.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Agrargemeinschaft Sch*****, vertreten durch den Obmann Franz H*****, dieser vertreten durch Dr.Franz Wallentin, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, wider die beklagten Parteien 1. Friedrich E*****, 2. Aloisia E*****, 3. Elisabeth R*****, alle vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert S 25.000), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 1.Juni 1994, AZ 2 R 352/94(ON 79), womit das Urteil des Bezirksgerichtes Zell am Ziller vom 18.März 1991, GZ 2 C 1/89f-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die klagende Partei begehrt als Miteigentümerin einer Alpe, welche zur Hälfte im Miteigentum der beklagten Parteien steht, diese zu verpflichten, jede Behinderung des Befahrens der im Gebiet der Alpe befindlichen Wege für land- und forstwirtschaftliche Zwecke durch die klagende Partei zu unterlassen.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien keine Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Die dagegen erhobene Revision ist nicht zulässig. Wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht. Dieser Ausspruch ist unanfechtbar und auch für den Obersten Gerichtshof bindend, soferne das Berufungsgericht nicht die im Gesetz angeführten zwingenden Bewertungsvorschriften verletzt hat, was hier nicht zutrifft.
Die unzulässige Revision war daher gemäß § 502 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.