Texte intégral
OGH 15Os30/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.03.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Mag.Strieder, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Petschnigg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ilker S***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 24 E Vr 613/95 des Landesgerichtes Linz, über die Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt Dr.Helmut B***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 24.Jänner 1996, AZ 8 Bs 249,250/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz den Antrag des von diesem Gericht im Rechtsmittelverfahren bestellten Verfahrenshilfeverteidigers RA Mag.Dr.Helmut B***** auf Bestimmung von Kosten einer Substitution als ihm zu ersetzende Barauslagen abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verteidigers, die indes unzulässig ist.
Nach gesicherter Rechtsprechung, von der abzugehen kein Grund besteht, ist außer in Fällen des § 41 Abs 1 GebAG gegen eine Kostenentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz, gleichgültig, ob dieser als erste oder zweite Instanz eingeschritten ist, ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 392 StPO E 9).
Die Beschwerde war sohin zurückzuweisen.