OGH 8ObA2012/96g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.03.1996
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1996:008OBA02012.96G.0314.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler und Sekr. Gerhard Taucher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sabine F*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Hans Werner Mitterauer, Kammer für Arbeiter und Angestellte Salzburg, MarkusSittikusStraße 10, dieser vertreten durch Dr.Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei G***** Beschichtungstechnik GmbH, ***** vertreten durch Dr.Günther Pullmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 94.365,26 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 10.Jänner 1996, GZ 11 Ra 123/9519, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits und Sozialgericht vom 28.Juni 1995, GZ 11 Cga 16/95d15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.014,40 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, weshalb die Äußerung der Klägerin und ihr Verhalten vom 1.Juni 1994 insgesamt als vorzeitiger Austritt zu beurteilen sind, sodaß es genügt, auf die Richtigkeit der Berufungsentscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Den Revisionsausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten:
Soweit die Klägerin vorbringt, sie habe lediglich erklärt "sie gehe" und dies im zeitlichen Zusammenhang mit dem Dienstschluß, entfernt sie sich von den Feststellungen. Diese Äußerung allein und der zeitlich enge Zusammenfall mit dem Dienstschluß könnte zwar der Äußerung die Bedeutung, ein Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, nehmen. Hingegen ist die festgestellte Beifügung "sie (die Klägerin) lasse sich das nicht gefallen" und das Verlassen des Büros "kurz vor 17.00 Uhr" (so die vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Erstgerichtes, S 5 des Urteils = AS 117), nur dann erklärlich, wenn damit aus der Sicht des redlichen Erklärungsempfängers die Willenserklärung verbunden werden sollte, das Arbeitsverhältnis sogleich zu beenden. Die Beifügung "sie lasse sich das nicht gefallen" wäre mit einem normalen Beenden eines normalen Arbeitstages unvereinbar. Die Antwort des Geschäftsführers der beklagten Partei "okay, gehen Sie, lassen Sie aber die Schlüssel da" ist demgegenüber nur eine Wissenserklärung, mit der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin zur Kenntnis genommen wird. Das "Okay" hat nur die Bedeutung, die Äußerung eines anderen verstanden zu haben, läßt sich aber nicht als eine eigenständige Entlassungserklärung (Willenserklärung) auslegen. Sollte die Klägerin nicht eine Beendigungserklärung habe abgeben wollen, so wäre diese Antwort des Geschäftsführers der beklagten Partei für sie Anlaß gewesen, ein unterlaufenes, damit für sie erkennbares Mißverständnis sollte es nur ein solches gewesen sein unverzüglich aufzuklären. Der spätere Versuch, den Geschäftsführer am Abend desselben Tages telefonisch zur Rücknahme der angeblichen Beendigungserklärung zu veranlassen ("die Sache tue ihr leid"), war schon verspätet, denn dann hätte die Erklärung der vorzeitigen Auflösung nur mehr einvernehmlich zurückgenommen werden können. Ausgehend von der Feststellung, die Klägerin habe das Büro kurz vor Dienstschluß verlassen, wäre anderenfalls seitens der Klägerin auch ein Ersuchen, die Arbeit früher beenden zu können etwa für einen geltend gemachten wichtigen persönlichen Grund oder für eine im Einzelfall zu vereinbarende flexible Arbeitszeit mit nachfolgendem "Einarbeiten" erforderlich gewesen. Da sie dies nicht einmal behauptet hat, wird damit die Deutung ihres Verhaltens als vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses umso schlüssiger.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.