OGH 12Os14/96(12Os15/96)

12Os14/96(12Os15/96)Tribunal supérieur21 mars 1996

Texte intégral

OGH 12Os14/96(12Os15/96)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Doru J***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Doru J***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 17.Oktober 1995, GZ 30 c Vr 8269/95-68, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, des Angeklagten und der Verteidigerin Mag.Sonja Scheed zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem (einhelligen) Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der rumänische Staatsangehörige Doru J***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A) und des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.

Darnach hat er (zusammengefaßt wiedergegeben) in Wien fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen bzw abgenötigt, und zwar am 15.Juli 1995 der Dr.Mariana R***** durch Vorhalten einer Gaspistole und die Aufforderung, den Inhalt ihrer Tasche bzw ihr Bargeld herauszugeben, widrigenfalls er sie umbringen werde, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe, drei Halsketten im Wert von 2.000 S (A) sowie am 20.Juli 1995 mit dem (wegen dieser Straftat rechtskräftig verurteilten) Sorin O***** der Margit S*****, indem er sie mit einem Würgegriff am Hals und an der Kehle festhielt, während ihr O***** tatplangemäß die Tasche entriß, sohin mit Gewalt eine rote Ledergeldbörse samt einem Bargeldbetrag von 4.000 S und einen Schlüsselbund (B).

Die dagegen vom Angeklagten Doru J***** aus Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Als eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) macht er geltend, seine Verantwortung, "im Tatzeitraum erheblich alkoholisert gewesen zu sein und sich nur lückenhaft an die Tathergänge erinnern zu können", hätte die Stellung einer Zusatzfrage erfordert.

Gemäß §§ 313, 314 StPO sind Zusatz- und Eventualfragen nur dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, die - falls sie als erwiesen angenommen werden - die Strafbarkeit ausschließen, aufheben oder eine Verurteilung nach einem anderen (nicht strengeren) Straftatbestand nach sich ziehen würden.

Dies ist hier nicht der Fall.

Der Angeklagte hatte zwar - im Rahmen seiner zunächst leugnenden Verantwortung - behauptet, "die ganze Zeit sehr viel Alkohol konsumiert zu haben und nicht mehr genau zu wissen, was passiert sei", in der Folge jedoch das Tatgeschehen und sein Verhalten vor den Raubüberfällen in allen Einzelheiten genau geschildert (306 f). Da sich auch in der Verantwortung des Mitangeklagten Sorin O***** keine Hinweise auf eine Volltrunkenheit des Beschwerdeführers finden (311), mangelt es an einem tatsächlichen Vorbringen, das die Annahme einer vollen Berauschung des Angeklagten im Tatzeitpunkt zumindest für möglich erscheinen ließ, sodaß die reklamierte Fragestellung (§§ 11, 287 Abs 1 StGB) nicht geboten war.

Dem weiteren Einwand (Z 8), die Rechtsbelehrung sei "undeutlich", weil sie keine Erläuterungen zur Frage der "Alkoholisierung" enthalte, genügt es zu erwidern, daß sich die Rechtsbelehrung allein auf den Inhalt der tatsächlich gestellten Fragen zu beschränken hat (§ 321 Abs 2 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB eine Freiheitsstrafe von acht Jahren. Gleichzeitig widerrief es die (gnadenweise) bedingte Nachsicht eines Strafrestes von 4 Monaten und 24 Tagen (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO).

Bei der Strafbemessung wertete es zwei einschlägige Vorstrafen, den äußerst raschen Rückfall, die "Raubwiederholung" innerhalb kürzester Zeit und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen als erschwerend, das Geständnis und die Sicherstellung der Raubbeute hingegen als mildernd.

Der Berufung des Angeklagten, mit welcher er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Von der behaupteten Unterbewertung seines Geständnisses kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Angeklagte die Verwendung einer Waffe (zu A) und damit wesentliche Modalitäten der Tatbegehung bis zuletzt geleugnet hat (308 f).

Angesichts seiner eigenen Verantwortung, in nüchternem Zustand nicht straffällig zu werden (312), kommt auch der (behaupteten) alkoholbedingten Enthemmung zur Tatzeit - dem Berufungsvorbringen zuwider - kein milderndes Gewicht zu (§ 35 StGB). Da in der Berufung nicht konkretisiert wird, welche weitere "persönliche Verfassung" bei der Strafbemessung als mildernd zu berücksichtigen gewesen wäre, bedürfen mithin die erstgerichtlichen Milderungsgründe keiner Korrektur.

Legt man andrerseits dem einschlägig schwer belasteten Vorleben des Berufungswerbers - er wurde nicht nur im Inland, sondern - was das Erstgericht übersah - auch in Rumänien zweimal wegen Diebstahls verurteilt (1987 zu drei Jahren Freiheitsstrafe; 1989 zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe; siehe S 135 im Vorstrafakt 2 c E Vr 7906/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) sowie der besonders raschen Aufeinanderfolge der gegenständlichen Straftaten die gebührende Bedeutung dahin bei, daß bei ihm bereits eine eingewurzelte, weder durch bedingte Strafnachsicht und Begnadigung noch durch die Verbüßung langjähriger Freiheitsstrafen korrigierbare Neigung zu einem kriminellen Lebenwandel besteht, dann erweist sich die über ihn verhängte Freiheitsstrafe (auch in Relation zum unbescholtenen und nur an einer Tat beteiligten Mittäter) als keineswegs überhöht.

Einwände gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht wurden nicht vorgebracht. Auch aus den Akten ergeben sich keine Umstände, welche diesen als unangemessen erscheinen ließen (§ 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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