OGH 12Os32/96

12Os32/96Tribunal supérieur21 mars 1996

Texte intégral

OGH 12Os32/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Salzburg zum AZ 26 Vr 1459/89 (35 Vr 3036/95) anhängigen Strafsache gegen Dr.Hans-Jürgen G***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Dr.Hans-Jürgen G***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 14.Februar 1996, AZ 8 Bs 46/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Dr.Hans-Jürgen G***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit rechtswirksamer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 4.August 1995 (ON 5748 = Bd 163) wird Dr.Hans-Jürgen G***** als Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB (975) zur Last gelegt, in der Zeit von 1985 bis Mitte 1989 in Salzburg und anderen Orten als Vertriebschef der I***** durch Mitgestaltung der Serienkonzepte, deren Plazierung auf dem Markt unter falschen Behauptungen über die vertragsgemäße Gestion innerhalb der "Serien" und die Wertdeckung sowie durch Mitwirkung an der konzernübergreifenden Finanz- und Liquiditätsplanung die Fortführung des (aus den Firmengruppen W*****, B***** und I***** bestehenden) Gesamtkonzerns nach einem die Anleger vorsätzlich schädigenden Gesamtplan (5) ermöglicht und hiebei leitende Organe der Treuhandgesellschaften zu den im einzelnen bezeichneten Untreuehandlungen (5 und 7) zum Nachteil der Hausanteilscheinzeichner mit einem dadurch herbeigeführten Gesamtschaden von 1.875,000.000 S teils bestimmt, teils zu deren Ausführung beigetragen zu haben.

Nachdem im Zuge polizeilicher Ermittlungen (ON 5850) bekannt geworden war, daß Dr.G***** - seit Jahren in Deutschland wohnhaft und seit 1992 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis - während der gegen ihn seit 26.September 1989 anhängigen Voruntersuchung am 10. August 1994 beim Ausländeramt Bad Reichenhall einen Einbürgerungsantrag gestellt hatte, verhängte der Untersuchungsrichter über den Angeklagten (nach Erlassung eines internationalen Haftbefehles und Erwirkung der Auslieferung) am 8. November 1995 aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO die Untersuchungshaft (ON 5888) und setzte diese - zuletzt bis 1. April 1996 - fort (ON 5959).

Der dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Linz am 14.Februar 1996 (ON 5974) nicht Folge.

Dabei hat es - der gegen diese Entscheidung ausgeführten Grundrechtsbeschwerde zuwider - alle Haftvoraussetzungen (§ 180 Abs 1 StPO) gesetzeskonform beurteilt.

Die in der Anklageschrift ausführlich dargestellten - in objektiver Hinsicht vom Angeklagten nicht bestrittenen - Mißbrauchshandlungen (5 f, 407 f, 451 f) rechtfertigen nach ihrer Art und Vielzahl sowie den Modalitäten der Durchführung den von der Anklagebehörde behaupteten dringenden Verdacht, daß die Angeklagten in ihrer Eigenschaft als Konzerneigentümer, -manager oder (wie Dr.G*****) leitende Organe der Konzerngesellschaften mit erhöhter Wahrscheinlichkeit in arbeitsteiliger Weise nach einem - zumindest konkludent - einvernehmlichen Gesamtplan handelten, welcher nicht nur die vorsätzliche, konsequente Anlegerschädigung bis zum unvermeidlichen wirtschaftlichen Zusammenbruch des Unternehmens umfaßte, sondern auch das Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) um den damit für die Organe der allein der Wahrung der Anlegerinteressen dienenden Treuhandgesellschaften verbundenen Befugnismißbrauch (975 f).

Daraus folgt der - gleichfalls dringende - Verdacht, daß der Angeklagte auf Grund der ihm durch die - wenn auch im Anklagetenor nur pauschal, in der Anklagebegründung jedoch im einzelnen dargestellten Handlungen (259 f, 275, 373 f, 417, 557, 555, 559, 613, 627, 671, 785, 921 f) - zur Last liegende Beteiligung am dargestellten Verbrechen für den während seiner Tätigkeit im Konzern verbrechensbedingt entstandenen Gesamtschaden der Anleger strafrechtlich mitverantwortlich ist.

Dabei kommt dem in der Beschwerde hervorgehobenen Umstand einer bereits vor Beginn der Geschäftstätigkeit des Dr.G***** bestehenden Deckungslücke von rund 1,2 Milliarden S keine den Angeklagten entlastende Bedeutung zu, bildete doch gerade die daraus folgende Vermögenslage des Konzerns die Basis dafür, daß das während des Deliktszeitraumes dennoch und durch laufend mißbräuchliche Gebarung von den Anlegern aufgebrachte Kapital für diese weitgehend verloren war.

Soweit der Angeklagte im gegebenen Zusammenhang (neuerlich) seinen in der Anklage dargestellten umfassenden Informationsstand (921 f) bestreitet, genügt der Hinweis auf das dieser Verantwortung widerstreitende - einer beweiswürdigenden Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren entzogenen - Beweisergebnis, wie es schon in der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 4.Dezember 1995, AZ 8 Bs 392, 418/95 (ON 41 in ON 5932, Bd 167) dargestellt ist.

Zutreffend und schlüssig begründete das Oberlandesgericht weiters, daß der vom Angeklagten im Jahr 1994 gestellte Einbürgerungsantrag in Deutschland auf Grund des aktenkonform dargestellten persönlichen wie geschäftlichen Naheverhältnisses zu Dr.Gr*****, welchem es gelungen war, sich auf die gleiche Weise einer Strafverfolgung in Österreich zu entziehen, als Fluchtvorbereitung zu werten ist, die nur deshalb nicht zum Ziel führte, weil Dr.G***** wegen der Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage zu einer vorübergehenden Rückziehung dieses Antrages gezwungen war und die von ihm vor dem Untersuchungsrichter verborgen gehaltene Maßnahme schließlich offenbar wurde.

An dieser Betrachtungsweise vermag die wiederholt aufgestellte Behauptung des Angeklagten, er habe den Einbürgerungsantrag - wie sich schon aus dem grenznahen Ort seiner Überreichung ergebe - nur aus beruflicher Motivation gestellt und mit Dr.G***** auch nur "indirekt" über zwei Wirtschaftstreuhänder Kontakt gehabt, nichts zu ändern.

Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob ein derartiger Antrag aus heutiger Sicht - etwa wegen der Publizität des "Falles Dr.Gr*****" erfolgreich sein könnte. Denn das Vorgehen des (seit Jahren in Deutschland und Luxemburg geschäftlich tätigen) Angeklagten stellt jedenfalls jene besondere Verläßlichkeit in Frage, welche erforderlich wäre, um ungeachtet der aus dem gravierenden strafrechtlichen Vorwurf resultierenden Straferwartung nach Lage des Falles Fluchtgefahr verneinen zu können.

Zu einer anderen Sicht bietet auch das weitere Vorbringen des Angeklagten keinen Grund, seine Freunde, die sich zur Aufbringung einer Kaution bereit erklärt hätten, seien vom fehlenden Fluchtwillen überzeugt, überdies sei er vermögenslos, könne im Ausland nur schwer Arbeit finden und habe bisher (weitere) Fluchtmöglichkeiten trotz Gelegenheit dazu nicht genützt.

Dem Gerichtshof zweiter Instanz ist schließlich auch darin zu folgen, daß der im konkreten Fall besonders hohe Fluchtanreiz weder durch die vom Angeklagten angebotene Kaution von 2,5 Mio S noch durch Abnahme der Reisepapiere und Erteilung einer Weisung, im Inland einen Wohnsitz zu begründen, gebannt werden kann; dies umsoweniger, als der Angeklagte nach eigenen Angaben im Inland in wirtschaftlicher Hinsicht vollkommen entwurzelt ist, während er im Ausland durch die dort seit vielen Jahren betriebenen Geschäfte (vgl ON 5748, 273 f) über umfangreiche persönliche Kontakte verfügt, welche ihm bei der Existenzsicherung dienlich sein könnten.

Mangels einer Grundrechtsverletzung war die Beschwerde sohin - ohne den beantragten Kostenzuspruch - abzuweisen.

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