OGH 14Os18/96

14Os18/96Tribunal supérieur27 mars 1996

Texte intégral

OGH 14Os18/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.März 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ernst J***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.November 1995, GZ 7 c Vr 8.797/95-43, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst J***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB (1) und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien Monika S*****

  1. am 28.Juni 1995 durch Versetzen von Stichen mit einer Schere gegen den Bauch, sohin mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch diese mehrere, als an sich schwere Verletzungen zu qualifizierende (US 5, 11) Schnittwunden in der Bauchgegend erlitt;

  2. am 4.August 1995 durch Versetzen von Stichen mit einem Messer eine schwere Körperverletzung, nämlich Stichverletzungen am Bauch mit Perforation des Darmes, absichtlich zugefügt.

Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffern 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Entgegen der Behauptung einer Unvollständigkeit (Z 5) hat das Schöffengericht die früheren entlastenden Angaben der Zeugin Monika S***** sowie deren Neigung zum Alkoholmißbrauch ohnedies mitberücksichtigt. Dabei gelangte es, insbesondere gestützt auf die Aussage des Polizeibeamten Wolfgang E***** zur mängelfrei begründeten (US 8) Überzeugung, daß die seinerzeitigen Äußerungen der Zeugin vom Wunsch getragen waren, dem Angeklagten zu helfen.

Dem Beschwerdevorwurf der Undeutlichkeit (Z 5) zuwider hat das Erstgericht den Eventualvorsatz hinsichtlich des Vergehens der schweren Körperverletzung (1) unmißverständlich damit umschrieben, daß der Angeklagte das Opfer wegen eines Streites vorsätzlich verletzen wollte und sich damit abfand, "daß sie durch die Schere und durch die Art ihrer Verwendung, nämlich durch Stiche gegen den Bauch, möglicherweise lebensgefährlich verletzt wurde" (US 11). Dabei hat es auch keineswegs unerwogen gelassen, daß das Opfer "selber schwer betrunken war und es sich um eine Streiterei zwischen zwei Betrunkenen gehandelt hatte".

Die gegen dieses Schuldspruchfaktum daraus abgeleitete Subsumtionsrüge aber (Z 10), mit welcher der Angeklagte seine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung (durch Notwehrüberschreitung) anstrebt, unterstellt einen von den Tatrichtern abgelehnten (US 10) Angriff der Monika S*****. Damit verfehlt die Beschwerde den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und somit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Gleiches gilt für den gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körper- verletzung (2) erhobenen - die Beurteilung der Tat (bloß) als Vergehen der schweren Körperverletzung reklamierenden - Einwand (nominell Z 10), wonach "das Erstgericht hier nicht genügend Gründe angegeben hat, warum es das Handeln des J***** als absichtlich einstuft".

Soweit aber damit der Sache nach eine unzu- reichende Begründung (Z 5) des Vorsatzes nach § 5 Abs 2 StGB behauptet wird, ist zu erwidern, daß die Tatrichter aus der bestehenden Streitsituation, wonach der Angeklagte "wütend und zornig über Monika S***** war" und sich seine Wut noch steigerte, als er die Frau mit "J*****" (einem Sandler) in der Parkanlage wieder traf, ersichtlich aber auch aus der Art des Tatwerkzeuges und der Zielrichtung des Messerangriffs, logisch und empirisch einwandfrei darauf geschlossen haben, daß es Ernst J***** beim Versetzen der Messerstiche darauf ankam, sein Opfer schwer zu verletzen (US 11).

Die außerdem gegen diesen Schuldspruch erhobene Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10), wonach der Verletzungserfolg nicht als schwer zu beurteilen sei, weil weder eine Gesundheitsstörung noch eine Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen eintraten, vernachlässigt die Konstatierung, daß die Verletzung an sich schwer war, weil der Dünndarm mehrfach durchstochen wurde und die daraus resultierende Lebensgefahr eine Notoperation erforderte (US 6, 7). Die Beschwerde verfehlt damit abermals die prozeßordnungsgemäße Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.