OGH 14Os28/96

14Os28/96Tribunal supérieur27 mars 1996

Texte intégral

OGH 14Os28/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gottfried R***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 11. Dezember 1995, GZ 37 Vr 35/95-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Gottfried R***** des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 21. August 1994 gegen 01,40 Uhr in Abtenau versucht, an der "Ladenhütte" des Viktor Z***** ohne dessen Einwilligung eine Feuersbrunst zu verursachen, indem er brennende Zündhölzer gegen die trockene Bretterwand hielt und einen Holzspan, den er zwischen zwei Holzläden steckte, anzündete und dann wegging.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Der Beweisantrag auf Vornahme eines Lokalaugenscheines, durch den nachgewiesen werden sollte, daß es "zeitlich unmöglich sei, einen derartigen Brandherd bzw mehrere Brandherde in der gegenständlichen Holzhütte zu schaffen" (S 165), wurde ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Z 4) abgelehnt. Nach den - vom Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge nicht bestrittenen - Feststellungen traf der Angeklagte nach einem Gasthausbesuch gegen 01,30 Uhr im Bereich des Brandobjektes ein und eine Viertelstunde später, gegen 01,45 Uhr, wurde von einer zufällig vorbeifahrenden Gendarmeriestreife der Feuerschein wahrgenommen. Zugleich bemerkten die Beamten drei bis vier Meter von der Hütte entfernt den Angeklagten, der im Begriffe war wegzugehen (US 4, 5/6). Da in dem auf entsprechenden Experimenten beruhenden Gutachten des Brandsachverständigen für alle Entzündungsversuche ein maximaler Zeitaufwand von wenigen Minuten als erforderlich bezeichnet wird (S 99, 101, 163), hätte zur Begründung des Beweisantrages dargetan werden müssen, aus welchen Erwägungen dem Gutachten nicht gefolgt werden könne und inwiefern von einem Ortsaugenschein ein für den Angeklagten günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen wäre.

Die Angaben der Zeugen Matthias L***** und Herbert R*****, daß der Angeklagte das von ihm in der Tatnacht zuletzt besuchte Gasthaus frühestens zu einer Zeit verlassen hätte, wonach er nicht schon gegen 01,30 Uhr im Bereich des Tatortes gewesen sein könnte, hat das Schöffengericht keineswegs übergangen (Z 5), diesen Zeitangaben aber die Verläßlichkeit abgesprochen (US 7 und 9). Insoweit übt der Beschwerdeführer nur unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter.

Nur ein offenkundiger Schreibfehler (§ 270 Abs 3 StPO) und kein innerer Widerspruch der Entscheidungsgründe (Z 5) ist dem Erstgericht unterlaufen, wenn es im Urteil (US 5 oben) von der "versperrten" Hütte spricht. Es war nach den Verfahrensergebnissen niemals zweifelhaft, daß der tatgegenständliche Holzschuppen über gar kein Tor verfügte, sondern durch eine 2 x 2 Meter große Öffnung frei betreten werden konnte (US 3).

Daß Trittspuren im hohen Gras hinter dem Tatobjekt von den Erhebungsbeamten nicht vorgefunden wurden (US 6), entspricht sinngemäß durchaus der Aussage des Zeugen GendInsp Harald H***** (S 92). Eine Aktenwidrigkeit (Z 5) ist insoweit nicht erkennbar, mag auch der Zeuge das Nichtvorhandensein solcher Spuren nur daraus erschlossen haben, daß diese ihm ansonsten aufgefallen wären. Im übrigen betrifft die Frage nach etwaigen Spuren keine entscheidende Tatsache. Selbst wenn der Angeklagte an jener Stelle das hohe Gras durchquert haben sollte, würde dies unter den gegebenen zeitlichen Prämissen keineswegs seine Täterschaft ausschließen.

Eine prozeßordnungsgemäße Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt der Beschwerdeführer schließlich mit seinem (der Sache nach schon im Rahmen der Mängelrüge vorgetragenen) Einwand, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien unvollständig, weil bloß ein "billigendes Inkaufnehmen" einer Feuersbrunst festgestellt sei, weshalb die Tat nur nach § 125 StGB beurteilt werden könne (Z 10).

Der Beschwerdeführer nimmt damit nicht auf die Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit Bezug, denenzufolge er "in der Absicht" gehandelt hat, "die Hütte in Feuer aufgehen zu lassen, wobei in Anbetracht der bekannten Örtlichkeit und des in der Hütte gelagerten Gutes und der Wohnlage auch das Entstehen einer Feuersbrunst billigend in Kauf genommen wurde" (US 4 unten). Bei rechtem Verständnis dieser Feststellungen in ihrem sprachlichen Zusammenhang kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß das Erstgericht alle für das Verbrechen der Brandstiftung erforderlichen Vorsatzelemente als erwiesen angenommen hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als zum Teil offenbar unbegründet, im übrigen aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Dazu ist zu bemerken, daß die in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe von 14 Monaten zwar nach den Urteilsgründen (US 10) bedingt nachgesehen wurde, im Urteilstenor aber ein entsprechender Ausspruch fehlt. Vor der Berufungsentscheidung werden die Akten daher dem Erstgericht zur Angleichung der Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil zurückzustellen sein (s SSt 47/50).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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