Texte intégral
OGH 6Nd504/96
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.04.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der zu C 169/94v des Bezirksgerichtes Mariazell anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dagmar W*****, wider die beklagte Partei Nils W*****, vertreten durch Mag.DDr.Ingeborg Schäfer-Guhswald, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalts infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Hietzing zu delegieren, wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Beim Bezirksgericht Mariazell ist seit Mai 1994 ein Verfahren anhängig, in welchem die Klägerin vom Beklagten beginnend mit 1.5.1991 einen monatlichen Unterhalt von 8.000 S sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Zuerkennung eines vorläufigen Unterhaltes begehrt. Im Verfahren - der Akt weist bisher bereits 64 Ordnungsnummern auf - wurden mehrere Zeugen vor dem erkennenden Gericht sowie im Rechtshilfeweg vernommen. In der Streitverhandlung vom 12.2.1996 stellte die Beklagtenvertreterin den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Hietzing zu delegieren, da der Beklagte nunmehr seinen ständigen Wohnsitz in 1130 Wien, ***** habe. Die Führung des Verfahrens durch das Bezirksgericht Hietzing erscheine zweckmäßig, weil nunmehr sowohl der Beklagte als auch eine Zeugin in Wien wohnhaft seien. Auch für die Klägerin sei die Führung des Verfahrens vor diesem Gericht wesentlich günstiger, weil sie von ihrem Wohnsitz in Gars am Kamp eine wesentlich kürzere Zureise nach Wien als nach Mariazell habe.
Die Klägerin sprach sich gegen eine Delegierung aus und brachte vor, der Wohnsitz des Beklagten habe sich nicht geändert, sein Lebensmittelpunkt sei nach wie vor an der in der Klage angegebenen Adresse.
Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.
Schon wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine Partei der Delegierung widerspricht, ist der Antrag in der Regel abzuweisen. Daß eine der Parteien während des Verfahrens ihren Wohnsitz verlegt, was im vorliegenden Fall von der Klägerin überdies bestritten wurde, stellt ebensowenig einen Delegierungsgrund dar wie der Umstand, daß eine Zeugin am Sitz des Vertreters einer Partei wohnt.
Nach der langen Verfahrensdauer vor dem zuständigen Gericht und dem Widerspruch der klagenden Partei kann von einer Zweckmäßigkeit einer Delegierung im Sinne des § 31 JN keine Rede sein, sodaß dem Delegierungsantrag der beklagten Partei nicht stattzugeben ist.