OGH 3Ob2337/96i

3Ob2337/96iTribunal supérieur9 oct. 1996

Texte intégral

OGH 3Ob2337/96i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Herbert W*****, vertreten durch Dr.Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Günter A*****, wegen S 75.000,-- sA, infolge außerordentlichen Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 11.Juli 1996, GZ 46 R 195/96h-6, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12.Jänner 1996, GZ 50 E 1/96-2, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Kosten des Rekurses an den Obersten Gerichtshof sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht wies einen nach Verbesserung am 11.1.1996 eingelangten Antrag auf Bewilligung der Forderungsexekution nach § 294a EO, Fahrnisexekution und zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung auf den Liegenschaftsanteil des Verpflichteten (EZ ***** GB M*****) aufgrund des vor dem Erstgericht abgeschlossenen Vergleiches vom 18.5.1995, GZ 43 C 465/94s, ab. Der Exekutionstitel laute auf einen Zug-um-Zug gegen eine Leistung des betreibenden Gläubigers zu erfüllenden Anspruch, der in der Exekutionsbewilligung zum Ausdruck zu bringen sei; der betreibende Gläubiger habe eine genaue Anführung jedoch unterlassen. Gemäß § 99 Abs 1 GBG verfügte das Erstgericht die Anmerkung der Abweisung im Grundbuch.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des betreibenden Gläubigers gegen die Abweisung des Antrags auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung zurück und sprach aus, gegen diese Entscheidung sei der "Revisionsrekurs" unzulässig, weil Rechtsfragen der in § 528 Abs 1 ZPO genannten Qualifikation nicht zur Entscheidung vorgelegen seien. Die betreibende Partei habe den Exekutionsantrag tatsächlich an das Bezirksgericht Mödling gerichtet, das mit Beschluß vom 20.12.1995, 10 E 14.816/95t, die beantragte Exekution bewilligt und die Übersendung der Exekutionsbewilligung samt Vollzugsersuchen an das Erstgericht als Buchgericht verfügt habe. Beim Erstgericht sei am 28.12.1995 allerdings ein an das Bezirksgericht Mödling gerichteter identischer Antrag ohne Exekutionsbewilligung und Vollzugsersuchen eingelangt, den das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß abgewiesen habe. Nach Rekurserhebung habe das Bezirksgericht Mödling über Veranlassung des Rekursgerichtes die Exekutionsbewilligung vom 20.12.1995 samt Vollzugsersuchen an das Erstgericht als Grundbuchsgericht übermittelt; am 8.7.1996 sei das beantragte Zwangspfandrecht (zu C-LLNr 17a) einverleibt worden. Da dem Rekursantrag, dem Erstgericht den Vollzug der Exekution durch die bewilligte zwangsweise Pfandrechtsbegründung im Grundbuch aufzutragen, mittlerweile entsprochen worden sei, fehle dem Rechtsmittel die Beschwer. Jedes Rechtsmittel sei jedoch nur unter der Voraussetzung des Bestehens eines Rechtschutzinteresses zulässig. Die Beschwer müsse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen. Fehle diese Voraussetzung, sei das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.

Der außerordentliche Rekurs des betreibenden Gläubigers ist zulässig und berechtigt.

Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer muß nach nunmehr herrschender Auffassung zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (SZ 61/6 mwN uva).

Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes ist die Beschwer des betreibenden Gläubigers durch die vor der Entscheidung über den Rekurs erfolgte Einverleibung des Zwangspfandrechts nicht weggefallen. Zutreffend verweist der betreibende Gläubiger darauf, daß er damit die von ihm angestrebte Rechtsstellung nicht erlangt hat, weil in der Zwischenzeit im Rang vor der nunmehr erfolgten Eintragung seines Zwangspfandrechts die Rangordnung für die Veräußerung bis 21.3.1997 eingetragen wurde. Dem Rekurs kann keineswegs entnommen werden, daß dieser Umstand für den betreibenden Gläubiger, der die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses im Sinn einer Bewilligung der beantragten Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung anstrebt, bedeutungslos wäre.

Das Rekursgericht hat daher zu Unrecht angenommen, daß die Beschwer des betreibenden Gläubigers bereits weggefallen ist. Es wird daher eine Überprüfung in der Sache vorzunehmen und sodann über den Rekurs des betreibenden Gläubigers zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, § 52 Abs 1 ZPO.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.