OGH 15Os113/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.09.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.September 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 5.Februar 1997, GZ 11 Vr 412/96-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde Mario M***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und des - damit tateinheitlich verübten - Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (1.), der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (2.) und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (3.) schuldig erkannt.
Danach hat er
zu 1.) im Sommer 1991 in Neuzeug die am 16.Dezember 1978 geborene unmündige Petra M***** mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie auf ein Bett stieß, ihren Unterleib gewaltsam entblößte, sie würgte, einen Kopfpolster auf ihr Gesicht drückte, sich auf sie legte, ihr die Beine auseinanderriß und sein Glied gewaltsam in ihre Scheide einführte, wobei er sie überdies unter Vorhalt eines Messers mit dem Umbringen bedrohte, falls sie sich wehre oder schreie,
zu 2.) im Anschluß an die unter 1. beschriebene Tathandlung die Petra M***** wiederholt durch Drohung mit dem Tod zum Schweigen über die oben beschriebene Tathandlung genötigt, indem er äußerte, er werde sie ansonsten abstechen,
zu 3.) in der Zeit zwischen 1985 und 1988 die am 16.Jänner 1977 geborene Sonja M***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, und zwar in drei Angriffen in Neuzeug und anderen Orten, indem er sie im Keller seines Wohnhauses am Geschlechtsteil betastete, sein Glied vor ihr entblößte und sie veranlaßte, das Glied in die Hand zu nehmen, ferner dadurch, daß er sie während eines Aufenthaltes im Mühlviertel am Geschlechtsteil betastete und schließlich, daß er sie in seinem Zimmer an der Brust und an der Scheide betastete und ihren Körper mit einer scharfen Flüssigkeit einrieb.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 9 lit a und 9 lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet vorerst eine Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen des konkreten Tatzeitraums zu Urteilsfaktum 3. (Sonja M*****), ohne jedoch solche Mängel aufzeigen zu können. Abgesehen davon, daß die inkriminierte Tatzeit nur bis 1988 und nicht bis 1989 reicht (s US 2 und 5; die Zitierung "bis 1989" US 4 betrifft den Besuchszeitraum) und die Rüge insoweit schon von vornherein ins Leere
geht, stellt sie sich, was sie selbst deklariert ("... vom
Erstgericht zu meinem Nachteil ergänzt"; "... widersprechen daher dem Grundsatz "in dubio pro reo"") - dabei isolierte Teile von Zeugenaussagen hervorhebend - als im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.
Ein formaler Begründungsmangel liegt nicht vor. Denn das Schöffengericht stützte sich zu diesem Urteilsfaktum auf die als glaubwürdig erachtete Aussage der Zeugin Sonja M*****, die die an ihr begangenen Sexualakte zwischen ihrem 7. und 12.Lebensjahr festlegte (S 29, 128), jedoch erklärte, die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Deliktsakte nicht mehr wiedergeben zu können (S 29), aber einen davon an ihr verübt schildert, als sie 11 oder 12 Jahre alt war (S 77), das ist somit frühestens im Jahr 1988. Selbst wenn demnach der Vorfall in der Nähe des Wochenendhauses der Zeugin S***** im Jahr 1984 stattgefunden haben sollte, wäre dieser Umstand nicht von Relevanz, weil angesichts der weiteren bis 1988 reichenden deliktischen Angriffe und der im Jahr 1991 verübten Vergewaltigung die vom Beschwerdeführer reklamierte Verjährung nicht eingetreten sein könnte (§ 58 Abs 2 StGB).
Hinsichtlich des Urteilsfaktums 1 konnte sich das Erstgericht insbesondere auf die als glaubwürdig angesehene Aussage der Petra M***** stützen, die durchwegs - auch ihrer Psychotherapeutin gegenüber - die Tatzeit mit "ungefähr 1991" bezeichnete (S 17, 74, 88) und wiederholt betonte, daß sie damals in die zweite Klasse Hauptschule ging (S 121, 122, 124), was wieder in das Jahr 1991 führt. Angesichts dieser Deponierungen mußte sich das Schöffengericht nicht mit den Zeitangaben jener Zeugen beschäftigen, die erst Jahre nach der Vergewaltigung davon erfuhren. Ein formaler Begründungsmangel liegt auch in Ansehung der Konstatierung der Unmündigkeit der genannten Zeugin zur Tatzeit nicht vor.
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit a StPO behauptet Feststellungsmängel zur inneren Tatseite zur Drohung mit dem Tod (Urteilsfaktum 2.) und meint weiters, alle Feststellungen zur subjektiven Tatseite würden sich auf die verba legalia beschränken.
Dies trifft nicht zu. Es genügt in diesem Zusammenhang auf die ohnedies und ausreichend getroffenen, von der Beschwerde indes übergangenen Konstatierungen (US 5, 10 unten und 11 oben) hinzuweisen, nach welchen (ua) die Tatrichter aus der wörtlichen Drohung mit dem Tod auf einen in gleicher Richtung gehenden Vorsatz geschlossen haben. Die Rüge ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht am konstatierten Sachverhalt (zur subjektiven Tatseite) festhält.
Das gilt auch für jene nach der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO, welche Feststellungen zur Beurteilung der Frage des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung vermißt, ohne jedoch darzulegen, welche Konstatierungen außer zu Tat und Tatzeit als noch erforderlich vermißt werden, die Feststellungen zu den Tatzeiten schlichtweg übergeht, und undifferenziert auf das sonstige Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde verweist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die weiters erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).