OGH 12Os113/97 (12Os114/97, 12Os115/97)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.09.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf B***** wegen des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.November 1996, GZ 5 c E Vr 11.840/84-64, den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 25.Februar 1997, AZ 18 Bs 449/96 (= 5 c E Vr 11.840/84-67), und den Vorgang der am 29.Jänner 1996 verfügten Verständigung des Strafregisteramtes, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird verworfen.
Begründung
Gründe:
Rudolf B***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.Dezember 1984, GZ 5 c E Vr 11.840/94-9, wegen des Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer dreijährigen, mit Beschluß dieses Gerichtes vom 18.März 1986 (ON 22) auf fünf Jahre verlängerten Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.November 1986, AZ 5 c E Vr 7743/86, wurde Rudolf B***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die er bis 25.November 1986 verbüßte. Wegen dieser Verurteilung wurde die bedingte Strafnachsicht mit - infolge Unmöglichkeit der Zustellung an den Verurteilten nicht in Rechtskraft erwachsenem - Beschluß vom 10. März 1987 (ON 43) widerrufen.
Mit Beschluß vom 29.Jänner 1996, GZ 5 c E Vr 11.840/84-59, stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Erfüllung der in § 2 (Abs 1) Amnestie 1995 angeführten Voraussetzungen einer Strafnachsicht fest und verfügte gleichzeitig die Verständigung des Strafregisteramtes vom Beginn der Tilgungsfrist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Amnestiegesetzes (1.Juni 1995). In weiterer Folge wies es mit Entscheidung vom 18.November 1996 (ON 64) den auf § 43 Abs 2 StGB gestützten Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Berichtigung der Verständigung des Strafregisteramtes vom Beginn der (Gesamt)Tilgungsfrist mit 25.November 1986 ab. In der Begründung dieses Beschlusses vertrat es die Auffassung, daß eine Beschlußfassung gemäß § 43 Abs 2 StGB (und die darauf gegründete Berechnung der Tilgungsfrist ab Rechtskraft des Urteils) im Hinblick auf die bindende Wirkung der (wenn auch noch nicht rechtskräftigen) Widerrufsentscheidung nicht möglich und wegen des Verhaltens des Verurteilten, der sich dem Widerrufsverfahren entzogen habe, auch nicht gerechtfertigt sei (195).
Die dagegen erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 25.Februar 1997, AZ 18 Bs 449/96 (ON 67), als unzulässig zurück. Darüber hinaus wurde in der Begründung der Beschwerdeentscheidung ausgeführt, daß der angefochtene Beschluß der Rechtslage entspreche. Nach den hiefür maßgeblichen Erwägungen liege aufgrund eines (noch nicht rechtskräftigen) Widerrufsbeschlusses der im Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 12.Mai 1994 zur Durchführung der Amnestie 1995, JMZl 624.008/10-II 2/1995 unter Punkt 2./.3./2./ angeführte Fall nicht vor. Der Beginn der Tilgungsfrist stehe im Falle einer bedingten Strafnachsicht so lange nicht fest, bis entweder eine endgültige Nachsicht bzw der Vollzug nach Widerruf dieser Maßnahme erfolgt sei. Deshalb gereiche der gemäß § 6 Abs 1 Amnestie 1995 vom Erstgericht festgesetzte Beginn der Tilgungsfrist (1.Juni 1995) dem von den Widerrufsgründen in Kenntnis befindlichen Verurteilten nicht zum Nachteil.
Nach Ansicht der Generalprokuratur verletzen die Verständigung des Strafregisteramtes über den Beginn der Tilgungsfrist mit 1.Juni 1995 (177), der Beschluß vom 18.November 1996 (ON 64), mit dem eine Anwendung des § 43 Abs 2 StGB hinsichtlich der Berechnung der Tilgungsfrist abgelehnt wurde, und die diese Entscheidung stützende Rechtsauffassung des Oberlandesgerichtes in der Begründung der Beschwerdeentscheidung vom 25.Februar 1997 (ON 67) das Gesetz; sie führt dazu wörtlich aus:
§ 2 Abs 1 Amnestie 1995 sieht die Nachsicht von durch ein inländisches Gericht (bedingt oder unbedingt) verhängten, bislang noch nicht (zur Gänze) vollstreckten Strafen unter bestimmten Voraussetzungen vor, die im gegenständlichen Fall vom Erstgericht zutreffend bejaht wurden (ON 59). Die Strafnachsicht ist - ohne Rücksicht auf allenfalls anhängige Widerrufsverfahren (Punkt 2.3.2 dritter Absatz des ao Erlasses) - mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 1995 ex lege eingetreten. Grundlage der beschlußmäßigen Feststellung, daß eine Verurteilung der im § 2 Amnestie 1995 angeführten Voraussetzungen die Strafnachsicht erfüllt (§ 5 Abs 1 Amnestie 1995), sind auch bei bedingten Strafen die Sonderbestimmungen des Amnestiegesetzes und nicht die (allgemeine) Regelung des § 43 Abs 2 StGB.
Allerdings sieht letztere Vorschrift (zweiter Satz) vor, daß mit der Strafvollstreckung zu laufen beginnende Fristen (wie zB die Tilgungsfrist), im Falle endgültiger Strafnachsicht ab Rechtskraft des Urteils zu berechnen sind. Aus § 2 Amnestie 1995 iVm § 2 Abs 1 TilgG geht hingegen ebenso wie aus § 6 Abs 1 Amnestie 1995 der Beginn der Tilgungsfrist der auf Grund dieser Anmnestie nachgesehenen Strafen mit 1.Juni 1995 (§ 9 Abs 1 leg cit). hervor. Eine Benachteiligung durch diesen späteren Tilgungsfristbeginn hinsichtlich jener Verurteilten, deren bedingte Strafnachsicht nicht bereits vor Inkrafttreten der Amnestie rechtskräftig widerrufen war, ist nicht auszuschließen. Um diese nachträgliche Schlechterstellung von Verurteilten, die nicht in der Intention des Amnestiegesetzgebers gelegen sein kann, zu vermeiden, wird bei Festsetzung des Beginnes der Tilgungsfrist in Fällen der Nachsicht von bedingt nachgesehenen Strafen nach § 2 Amnestie 1995, hinsichtlich welcher bis 1.Juni 1995 kein rechtskräftiger Widerrufsbeschluß vorgelegen ist, die für den Verurteilten insoweit günstigere Bestimmung des § 43 Abs 2 letzter Satz StGB analog Anwendung zu finden haben. Im vorliegenden Fall ist infolge der Nichtanwendung eine für den Verurteilten Rudolf B***** nachteilige Verschiebung des im Strafregister vorausgesetzten Beginnes der Tilgungsfrist nicht ausschließbar.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Zutreffend weist die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin, daß nach der allgemeinen Regelung des § 43 Abs 2 StGB Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, im Fall endgültiger Strafnachsicht ab Rechtskraft des Urteils zu berechnen sind, verkennt jedoch, daß die nach dieser Gesetzesstelle geforderten Prämissen, wonach die Strafe endgültig nachzusehen ist, wenn die Nachsicht nicht widerrufen wird, gerade im vorliegenden Fall wegen - wenngleich (hier infolge bisheriger Unmöglichkeit der Zustellung an den Verurteilten) nicht rechtskräftigen, eine endgültige, für die angestrebte Fristberechnung unabdingbar erforderliche Strafnachsicht aber gleichwohl hindernden - Widerrufs der bedingten Strafnachsicht nicht vorliegen. Unter diesem Aspekt kann von einer Benachteiligung des Verurteilten durch Annahme des auf den klaren Wortlaut der (keine Anknüpfungspunkte für eine dem § 43 Abs 2 StGB entsprechende Fristenberechnung beinhaltenden) Sonderregelung der §§ 2 Abs 1, 6 Abs 1 und 9 Abs 1 Amnestie 1995 gestützten Beginns der Tilgungsfrist mit 1. Juni 1995 und somit von einer Gesetzwidrigkeit der in der Beschwerde bezeichneten Verständigung und Entscheidungen keine Rede sein, weshalb spruchgemäß zu erkennen war.