Texte intégral
OGH 10ObS273/97p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.09.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Liedlbauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hans-Martin T*****, vertreten durch Dr.Franz Pichler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.März 1997, GZ 10 Rs 202/96s-93, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.November 1995, GZ 23 Cgs 219/93a-76, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Keiner der geltend gemachten Revisionsgründe des § 503 Z 1 bis 4 ZPO liegt vor. Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO werden ausschließlich der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zuzuordnende Bemängelungen im Zusammenhang mit den medizinischen Sachverständigengutachten zur Kausalität des derzeitigen Zustandes des Klägers zum seinerzeitigen Arbeitsunfall am 28.6.1984 vorgebracht. Gleiches gilt auch für die beiden Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit, welche sich auch nur in einer bloßen Wiederholung des Vorbringens zum erstgenannten Revisionsgrund erschöpfen. Hiezu braucht daher vom Obersten Gerichtshof nicht mehr weiter Stellung genommen zu werden (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist dem Obersten Gerichtshof entzogen; unrichtige Beweiswürdigung kann unter keinem der relevierten Rechtsmittelgründe geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503). Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie bemängelt ausschließlich, daß das Erstgericht Aufträgen des Berufungsgerichtes aus einem früheren Rechtsgang nicht nachgekommen sei. Außerdem werden auch unter dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO erneut Widersprüche zwischen dem augenärztlichen und dem neurologischen-psychatrischen Gutachten releviert, was aber nach dem Vorgesagten unzulässig ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.