OGH 7Ob274/97p

7Ob274/97pTribunal supérieur24 sept. 1997

Texte intégral

OGH 7Ob274/97p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schalich, Dr.Tittel, Dr.I.Huber und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** AG, ***** vertreten durch Dr.Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei DI Gustav H***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Alfred Mohr, Rechtsanwalt in Wien, wegen DM 120.750,-- = öS 853.159,12 sA infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12.Mai 1997, GZ 3 R 73/97w-8, womit das Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 17.Jänner 1997, GZ 11 Cg 249/96x-4, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Mit der angefochtenen Entscheidung hob das Berufungsgericht ein vom Erstgericht erlassenes Versäumungsurteil auf und trug diesem - ohne auszusprechen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist - die Durchführung des gesetzlichen Verfahrens auf. Die vom Erstgericht angenommene Säumnis der beklagten Partei zur Erstattung der Klagebeantwortung liege nicht vor, weil sich die am 9.12.1996 in Lauf gesetzte vierwöchige Frist durch die Gerichtsferien vom 24.12.1996 bis 6.1.1997 auf den 20.1.1997 verlängert habe. Die am 17.1.1997 zur Post gegebene Klagebeantwortung sei daher rechtzeitig erhoben worden.

Der gegen diese Entscheidung von der klagenden Partei erhobene Rekurs ist unzulässig.

Gemäß § 519 Abs 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (Z 1); und soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen und gleichzeitig dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist (Z 2). Der vorliegende Aufhebungsbeschluß wäre demnach nur dann anfechtbar, wenn das Berufungsgericht einen Ausspruch iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO getätigt hätte. Mangels eines solchen Ausspruches ist er jedenfalls (absolut) unzulässig.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.