OGH 12Os124/97 (12Os125/97)

12Os124/97 (12Os125/97)Tribunal supérieur24 sept. 1997

Texte intégral

OGH 12Os124/97 (12Os125/97)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter R***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems a.d. Donau als Schöffengericht vom 20.Juni 1997, GZ 16 Vr 166/97-18, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefaßten Widerrufsbeschluß (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Walter R***** wurde der Verbrechen (1.) des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und (2.) der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 2 und Abs 3 StGB schuldig erkannt, weil er in der Justizanstalt Stein Gerhard K***** (1.) am 3.Juni 1996 mit Gewalt, indem er ihm mit der Faust ins Gesicht schlug und ihm einen Tritt in die Hoden versetzte, eine Silberkette mit Anhänger, zwei Feuerzeuge und eine Papierschere mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz abnötigte sowie (2.) in der Zeit von Mai 1996 bis 3.Juni 1996 mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz (US 10 und 24) zu wiederholten Malen durch Würgen, Versetzen von Fußtritten gegen die Hoden und von Faustschlägen in das Gesicht sowie durch die Äußerungen, er werde ihn und seine Familie umbringen, sohin mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Zahlung von 7.000 S zu nötigen versuchte, wobei er die Erpressung längere Zeit hindurch fortsetzte und die Tat den Selbstmord des Genötigten zur Folge hatte.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Das Schöffengericht gründete den Schuldspruch unter sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel (§ 258 Abs 2 StPO) auf die beiden Abschiedsbriefe des Tatopfers (39-42) und die mit dessen den Beschwerdeführer detailliert belastendem Inhalt in vielfältiger Hinsicht harmonierenden sonstigen Verfahrens- ergebnisse (US 13 f). Auf Grund der Koinzidenz dieser - im Urteil genau aufgelisteten und ausführlich erörterten - Faktoren erachtete es in Ermangelung aktenkundiger Hinweise auf einen Racheakt die global leugnende Verantwortung des Angeklagten (135 f) in gleicher Weise für ungeeignet, dieses komplexe Beweisresultat zu entkräften wie die ihn entlastende zeugenschaftliche Aussage seines Bruders Otto R*****, welcher in keinerlei Hinsicht Tatzeuge war, sowie jene der Zeugen K***** und B*****, soweit diese von ihren ursprünglichen Angaben vor der Gendarmerie (29-33) abgewichen waren (US 10-13).

Die dagegen unter dem Prätext unvollständiger Begründung (Z 5) ins Treffen geführten Umstände, soweit sie nicht ohnehin - wenn auch nicht zum Vorteil des Angeklagten - im Urteil mitberücksichtigt wurden, beispielsweise, daß der unter anderem wegen § 86 StGB vorbestrafte Gerhard K***** drogensüchtig war (US 5) und auch andere Suchtgiftschulden hatte, Geldüberweisungen an den Beschwerdeführer nicht aktenkundig sind (US 14) und er nach seiner Verantwortung bisher mit Suchtgift nichts zu tun hatte (US 11), erweisen sich allesamt als im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Denn mit den Einwänden, die Fälligkeit der von K***** behaupteten Drogenschuld sei in dessen Kalendereintragungen nicht besonders hervorgehoben, gegen den Schuldner vor diesem Termin gerichtete Drohungen und Gewaltakte widersprächen der Lebenserfahrung, das in der Zelle des Tatopfers sichergestellte Heroin (7, 73 und 75) sei daktyloskopisch nicht untersucht, das dort aufgefundene Stilett (7) dem Angeklagten nicht vorgehalten worden, zeigt der Beschwerdeführer keine Umstände auf, welche dem Schuldspruch entgegenstünden und solcherart erörterungsbedürftig wären, sondern reklamiert - im übrigen unter ausdrücklichem Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz - lediglich eine für ihn günstigere Würdigungsvariante.

Gleiches gilt für die Behauptung, das - dem Inhalt des Abschiedsbriefes (41, 42) in Ansehung der darin behaupteten Gewalthandlungen weitgehend entsprechende - Obduktionsergebnis (43 f) habe keine durch Würgen und schlüssig durch Faustschläge ins Gesicht hervorgerufene Verletzungen ergeben; zudem stünde das exakte Alter der (nach den Abschiedsbriefen allerdings innerhalb eines längeren Zeitraumes entstandenen) Verletzungen (dazu auch 51) nicht fest.

Daß die runden Summen auf den aktenkundigen Überweisungsbelegen (85, 87) nicht zwingend für Drogengeschäfte sprechen und die nach den Angaben des Zeugen Josef K***** vor der Gendarmerie kurz vor dem Selbstmord wahrgenommene "Gebrochenheit" des Tatopfers (S 33) theoretisch auch andere Gründe haben könnte, ist als Kritik an der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung gleichfalls unbeachtlich.

Die weiteren Einwände, Gerhard K***** habe den Abschiedsbrief "offenbar im Zustand eines Drogenrausches verfaßt" und der behaupteten Schuld gegenüber dem Angeklagten im Sinne seines Briefes vom 21.Mai 1996 keine erhöhte Priorität eingeräumt, erweisen sich ebenso als bloße - der Aktenlage noch dazu widersprechende (vgl 39 iVm 41; 79-81) - Spekulation wie die Behauptung, die von der Gattin des Tatopfers angegebenen Drohanrufe könnten auch auf den türkischen Vater ihres Kindes zurückgehen (149 iVm 153).

Aus dem Umstand, daß beim Angeklagten (ua) nur eines der im Abschiedsbrief (41) als geraubt bezeichneten Feuerzeuge gefunden wurde (5), kann weder die behauptete Aktenwidrigkeit noch sonst ein formaler Begründungsmangel abgeleitet werden.

Da sich die Beschwerde schließlich mit ihrem Vorbringen gegen die Glaubwürdigkeitsbeurteilung hinsicht- lich der Zeugen Otto R***** und Anton B***** - gleichfalls in Verfehlung einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes - lediglich an einer von zahlreichen Begründungskomponenten orientiert, war sie bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß (§§ 494 a Abs 1 Z 4, Abs 4, 498 Abs 3 StPO) wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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