OGH 12Os133/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.09.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.September 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef R***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 15. April 1997, GZ 22 Vr 329/96-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Josef R***** wurde (1.) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach §§ 207 Abs 1 StGB und (2.) des Vergehens der Schändung nach § 205 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er in Frastanz die am 4.Mai 1976 geborene Petra R***** mehrfach auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er sie am Geschlechtsteil betastete, sein Glied an ihrer Scheide rieb und sie zur Vornahme eines Hand- und Mundverkehrs veranlaßte, wobei er die Taten (zu 1.) zu nicht mehr festzustellenden Zeitpunkten zwischen Sommer 1987 und dem 3.Mai 1990 an einer unmündigen Person sowie (zu 2.) vom 4.Mai 1990 bis Anfang Juli 1991 an einer Person beging, die wegen ihrer Debilität unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Das in der Hauptverhandlung verlesene Protokoll über die im Verfahren 22 Vr 1502/95 des Landesgerichtes Feldkirch unter Beteiligung der Parteien erfolgte Vernehmung der Zeugin Petra R*****, welche auch deren Angaben vor der Gendarmerie (109 f) und vor dem Untersuchungsrichter (ON 6) zum Inhalt hatte (421; § 258 Abs 1 StPO), stammt in materieller Hinsicht aus ein und demselben - wenn auch gemäß § 57 StPO gesondert abgeschlossenen - Strafverfahren und bezog sich auch ausschließlich auf den Anklagesachverhalt. Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider lagen damit die gesetzlichen Verlesungsvoraussetzungen nach § 252 Abs 1 Z 2 a StPO vor.
In diesen Aussagen, welche das Erstgericht zu den zeitlichen Tatkomponenten in allen Details, auch den angeblich übergangenen (Z 5) insoweit einschränkenden Angaben vom 14.Februar 1996 (237), gewürdigt hat (US 10 und 11), findet die Urteilsannahme, daß der Angeklagte mit den Unzuchtshandlungen geraume Zeit vor Erreichen der Mündigkeit des Opfers begann und sie bis zum Ende der Pflichtschulzeit, demnach bis Anfang Juli 1991, fortsetzte (US 6 und 7), auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß sich die Zeugin zu einer präziseren zeitlichen Eingrenzung der Tatzeit außerstande sah, eine tragfähige Grundlage.
Mit dem dagegen gerichteten Einwand (Z 5), diese Würdigung "überzeuge" angesichts dieses Erinnerungsmankos und der festgestellten geistigen Behinderung dieser Zeugin nicht, weshalb sie "abenteuerlich und unbegründet" sei, wird kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt, sondern trotz gegenteiliger Beteuerung allein die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer (hier polemisch akzentuierten) Schuldberufung bekämpft.
Dieses Vorbringen, schon gar nicht die Behauptung, die Zeugin Petra R***** habe sich durch Inanspruchnahme des ihr gesetzlich zustehenden Entschlagungsrechtes (§ 152 Abs 1 Z 2 StPO) "die Angelegenheit einfach gemacht", erweist sich auch als ungeeignet, gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (erhebliche) Bedenken zu erwecken (Z 5 a). Daß der Verteidiger an der Befragung dieser Zeugin gehindert war, ist zudem aktenwidrig (421).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht in Verfehlung einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes in keinem Anfechtungspunkt vom festgestellten Urteilssachverhalt aus, indem sie - teils unter Behauptung von Feststellungsmängeln - allein mit Argumenten gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung einerseits (zu 1.) unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz die in zeitlicher Hinsicht getroffenen Konstatierungen bestreitet und andererseits (zu 2.) die auf das Sachverständigengutachten gegründete Urteilsannahme (US 11) einer im Sinne des § 205 StGB relevanten geistigen Behinderung des Tatopfers mit Umständen in Frage zu stellen sucht, welche der psychiatrische Experte ohnehin in seinen Befund miteinbezog (295).
Die somit überwiegend nicht gesetzmäßig ausgeführte, im übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die außerdem sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen wird demnach das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.