OGH 15Os143/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.10.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Oktober 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohan als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerald H***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.April 1997, GZ 1 a Vr 13165/94-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerald H***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er zu einem nicht mehr näher "festzustellenden" (gemeint: feststellbaren) Zeitpunkt im Herbst 1992 in Wien im bewußten und gewollten Zusammen- wirken mit der gesondert verfolgten Charlotte G***** einen Beamten, nämlich die gesondert verfolgte Sigrun K*****, welche als Vertragsbedienstete des Bundes in der Organisationseinheit der Externistenreifeprüfungskommission (gemäß § 42 SchulUG vom Stadtschulrat für Wien eingerichtet) als Mitarbeiterin tätig war, dazu bestimmt, als Beamtin mit dem Vorsatz, den Staat an seinem Recht auf Kontrolle der den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Zulassung zur Externistenmatura und des den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Zugangs zu den Universitäten und Hochschulen zu schädigen, ihre Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich zu mißbrauchen, daß sie die Vorprüfung aus Latein für die Externistenmatura im Prüfungskatalog mit fingierten Noten eintrug, ein Vorprüfungszeugnis für die Zulassung zur Externistenmatura zu einem nicht mehr festzustellenden Datum vor dem Februar 1993 trotz fehlender Voraussetzungen für Gerald H***** ausstellte und diesem zukommen ließ, sodaß es ihm möglich wurde, im Frühjahr 1993 zur Externistenhauptmatura anzutreten.
Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtig- keitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a), die sich zufolge Behauptung nicht schlüssiger Beweiswürdigung auch als Mängelrüge (Z 5) darstellt, meint, daß die Feststellungen, Charlotte G***** habe dem Angeklagten vorgeschlagen, beim Stadtschulrat zu intervenieren, um ihm eine unrichtige Vorprüfungsnote aus Latein "zu erschwindeln" und der Angeklagte diesem Vorschlag zugestimmt habe, durch den Akteninhalt nicht gedeckt seien, weil hiezu weder eine Aussage Charlotte Gs noch schriftliche Unterlagen existierten. Daß der Angeklagte "nicht die geringste Ahnung" von Latein und auch gewußt hätte, daß er eine positive Vorprüfungsnote aus diesem Gegenstand für die Matura benötige und die Zeugin G ihm lediglich mitgeteilt habe, sie werde diese Problematik für ihn erledigen, lasse keinesfalls den Schluß auf eine direkte oder indirekte Anstiftung zum Amtsmißbrauch zu.
Sowohl die Tatsachen- als auch die Mängelrüge gehen fehl.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat nämlich das Schöffengericht die bekämpften Konstatierungen in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller vorhandenen Beweisergebnisse sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks getroffen, und dabei auch aktengetreu folgerichtig und zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) begründet, warum es von der Schuld des Nichtigkeitswerbers als Beitragstäter überzeugt war. Dabei waren die Tatrichter im Sinn des § 258 Abs 2 StPO nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Beweisergebnisse im Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und ihre Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf denkrichtige Schlüsse zu stützen (Mayerhofer StPO4 § 258 E 26 f). Die dagegen ins Treffen geführten Argumente, die Schuld des Angeklagten sei vollkommen unbewiesen, denn genauso gut könne es sein, daß Charlotte G***** als Inhaberin einer Maturaschule gleichsam als "Serviceleistung" ihre Schüler mit unrichtigen Vorprüfungsnoten versorgte, vermag demgegenüber weder sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Z 5 a), noch formale Begründungsmängel aufzuzeigen (Z 5). Vielmehr versuchen sie den vom Gericht aus den von ihm ermittelten Prämissen durchaus logisch abgeleiteten Schlußfolgerungen andere, für den Angeklagten günstigere, ebenfalls ableitbare Schlußfolgerungen zu ziehen. Damit richtet sich die Argumentation sowohl der Tatsachen- als auch der Mängelrüge nach Art einer Schuldberufung gegen die freie Beweiswürdigung (obwohl sie deren Unanfechtbarkeit nicht verkennt - S 2 der Rechtsmittelschrift), was jedoch im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässig ist.
Die einen Feststellungsmangel zum Vorsatz der Beamtin (nämlich der Vertragsbediensteten Sigrun K*****) behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht, daß sich die vermißte Konstatierung aus dem Kontext von Urteilsspruch und Gründen unmißverständlich ergibt (US 6, 8). Sie orientiert sich demnach nicht, wie dies für die Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes unbedingt erforderlich ist, am Urteilssachverhalt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), sodaß es nicht der vom Angeklagten in seiner gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung (zur Stellungnahme der Generalprokuratur) begehrten Anordnung eines Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde bedurfte; nur prozeßordnungsgemäß ausgeführte materiellrechtliche Rügen führen zur Anordnung eines Gerichtstages (Mayerhofer StPO4 § 285 a E 61).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.