OGH 6Nd514/97
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.11.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner und Dr.Schenk als weitere Richter in der zu 19 Cg 109/97v des Handelsgerichtes Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Astrid F*****, vertreten durch Dr.Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Cerha, Hempel Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wegen 340.401 S sA, infolge Antrages der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Klägerin hatte bei einem Elektrohändler ein Fernsehgerät der Marke Grundig erworben, welches von der beklagten Partei nach Österreich eingeführt und hier in Verkehr gebracht worden war. Mit der Behauptung, das Fernsehgerät sei mangelhaft gewesen und habe Feuer gefangen, begehrt die Klägerin mit der zunächst beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Klage von der Beklagten Ersatz des bei einem Brand in ihrer Wohnung entstandenen Schadens. Das Landesgericht Feldkirch wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit - der Sitz der Beklagten befindet sich in Wien - zurück, worauf die Klägerin einen Überweisungsantrag an das nicht offenbar unzuständige Handelsgericht Wien stellte. Das Landesgericht Feldkirch hob schließlich den Zurückweisungsbeschluß auf und überwies die Klage antragsgemäß an das Handelsgericht Wien, wo das Verfahren zu 19 Cg 109/97v anhängig ist.
Nach Schriftsatzwechsel und Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt die Klägerin nunmehr die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch. Zu Begründung führt sie aus, sie sehe sich gezwungen, ein umfangreiches Beweisverfahren zu beantragen, in welchem der Leiter der Brandverhütungsstelle, Sachverständige und Kriminalbeamte einzuvernehmen sein werden. Die Klägerin habe ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch. Das Fernsehgerät sei nicht mehr vorhanden.
Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung unter Hinweis auf die von den Parteien namhaft gemachten und überwiegend in Wien wohnhaften Zeugen aus.
Auch das Handelsgericht Wien sprach sich unter Hinweis darauf, daß weder die Vornahme eines Lokalaugenscheines noch die Bestellung eines in Feldkirch ansässigen Sachverständigen zur Befundaufnahme an Ort und Stelle notwendig seien, noch auch die Zeugen überwiegend im Sprengel des LG Feldkirch wohnten, gegen eine Delegierung aus.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) ist dann zu verfügen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (Fasching, Zivilprozeßrecht2 RZ 209; 4 Nd 505/92; 6 Nd 512/93, 6 Nd 1/94, 6 Nd 1/95 uva). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zum einen wohnt die überwiegende Anzahl der Zeugen in Wien, zum anderen kann weder das Gerät besichtigt werden, noch ist die Durchführung eines Lokalaugenscheins an Ort und Stelle erforderlich, sodaß - sollte eine Begutachtung durch Sachverständige doch erforderlich sein - dies nicht notwendigerweise durch einen in Vorarlberg ansässigen Sachverständigen erfolgen müßte. Die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung läßt sich somit nicht eindeutig zugunsten der Klägerin lösen, so daß ihr Antrag auf Delegation abzulehnen ist, zumal die Beklagte einer Delegierung widersprochen hat (EFSlg 69.712).